Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Oktober 2008, Nr. 43.
(1) Der vorliegende Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2008 und regelt den Ausgleich zwischen den Gehaltserhöhungen gemäß gesamtstaatlichem Kollektivvertrag (GSKV) und den Erhöhungen für das Landespersonal im selben Zeitraum. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Fälligkeiten wirksam.