Veröffentlicht im A.Bl. vom 11. Juli 2006, Nr. 28.
(1) Beschränkt auf das Schuljahr 2005/2006 wird die in Artikel 30 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vorgesehene Ausgleichszulage weiterhin an das gesamte im genannten Schuljahr abkommandierte Personal ausbezahlt.
(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 wird mit Wirkung ab 01.09.2005 angewandt.