Veröffentlicht im A.Bl. vom 2. November 2005, Nr. 44.
(1) Der vorliegende Landeskollektivvertrag (LKV) regelt die Ergänzungsvorsorge im Sinne des Artikels 12, Absatz 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, ersetzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Legislativdekretes vom 19. November 2003, Nr. 345. Der Vertrag gilt für die Schuldirektoren/ Schuldirektorinnen gemäß Artikel 1 des Legislativdekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.
(2) Die staatlichen Bestimmungen über die vom Staat finanzierte Ergänzungsvorsorge und über die Umwandlung der Dienstabfindung in die Abfertigung bleiben unverändert, unbeschadet des Rechts des Personals gemäß Absatz 1 einem regionalen Zusatzrentenfonds beizutreten.