(1) Für das Jahr 2003 wird die Landeszulage gemäß Artikel 17 des ET. der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 neu festgelegt, wobei sie die Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des GSKV für das Jahr 2003 und die Erhöhungen der Gehälter nach den für die Landesbediensteten für das Jahr 2003 vorgesehenen Besoldungsstufen berücksichtigt. Die Zulage steht im Ausmaß und mit den entsprechenden Fälligkeiten gemäß Anlage 1 zu, wobei sie die im Sinne der Absätze 1 und 2 des Artikels 17 des ET. der LKV vom 23. April 2003 festgelegte Gehaltsposition berücksichtigt.
(2) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 bzw. ab 1. Juli 2004 steht die Landeszulage gemäß der in der Anlage 2 angegebenen Höhe zu, wobei sie die im Sinne der Absätze 1 und 2 des Artikels 17 des ET. der LKV vom 23. April 2003 festgelegte Gehaltsposition berücksichtigt.
(3) Die Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des neuen GSKV für die Jahre 2004 und 2005 werden durch den Abzug der für den gleichen Zeitraum ausbezahlten Landeszulage ausgeglichen. Dieser Abzug gilt bis zum Inkrafttreten des neuen LKV.
(4) Für die Zwecke gemäß Absatz 3 werden die Erhöhungen der Gehälter nach den für die Landesbediensteten vorgesehenen Besoldungsstufen für die Jahre 2004 und 2005 berücksichtigt, einschließlich der allfälligen Erhöhung für die Nachzahlung der Inflation für die Jahre 2004 und 2005.
(5) Der monatliche Betrag von 89,84 Euro laut den Artikeln 18 und 19 des ET. der LKV vom 23. April 2003 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2003 auf 92,74 Euro und ab 1. Juli 2004 auf 94,31 Euro erhöht. Diese Beträge werden den Erhöhungen der Gehälter der Landesbediensteten nach Besoldungsstufen mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 im Verhältnis angepasst.