(1) Die Schuldirektoren/innen haften für die Ergebnisse unter Berücksichtigung der ihnen im Rahmen ihres Amtes zugewiesenen Befugnisse.
(2) Die Verwaltung hält aufgrund der geltenden Bestimmungen, Mechanismen und Vorgangsweisen für die Überwachung und Bewertung der Kosten, Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeiten der Schuldirektoren/innen mit Bezug auf die vorgegebenen Programme und Ziele und im Verhältnis zu den tatsächlich verfügbaren menschlichen, finanziellen und materiellen Ressourcen fest. Hierbei bezieht sie sich so weit wie möglich auf objektive Daten.
(3) Die Bewertung der Leistungen, der organisatorischen Kompetenzen der Schuldirektoren/innen und des Erreichens der Zielvorgaben erfolgt gemäß den unter Absatz 2 festgelegten Verfahren und Garantien sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrolle.
(4) Die Verwaltung legt im Voraus die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Leistung, der organisatorischen Kompetenzen der Schuldirektoren/innen sowie der entsprechenden Verwaltungsergebnisse fest, wobei auch der konkrete Schulalltag zu berücksichtigen ist. Diese Kriterien müssen die Wechselbeziehung zwischen den erteilten Leitlinien, den Zielvorgaben und den für Schuldirektoren/innen tatsächlich verfügbaren menschlichen, finanziellen und materiellen Ressourcen ausdrücklich berücksichtigen und bilden den Gegenstand einer Vorinformation, der auf Anfrage eine Vereinbarung folgen muss. Die Bewertungskriterien müssen jedenfalls die Besonderheit der jeweiligen Schule in ihrem territorialen und sozialen Kontext, die Ziele und Zwecke des Schulprogramms und die Befugnis der Führungskraft, die Bedingungen für die Ausübung der Lehrfreiheit und für die konkrete Umsetzung des Rechts auf Lernen zu gewährleisten, berücksichtigen.
(5) Die Bewertungskriterien werden den Schuldirektoren/innen vor Beginn der jeweiligen Bezugszeiträume mitgeteilt, auch um eine kontinuierliche Selbstbewertung zu ermöglichen.
(6) Bei der Festlegung genannter Kriterien müssen die Elemente und alle Geschichtspunkte, auf die sich die Bewertung bezieht, angegeben werden. Bei der Bewertung stehen die konkreten Inhalte der komplexen Führungsaufgaben im Vordergrund, während die rein bürokratische Abwicklung von Verfahren zweitrangig ist.
(7) Die Verfahren und Grundsätze zur Bewertung der Schuldirektoren/innen gemäß dem GvD Nr. 286/1999 und insbesondere die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) gelten für alle im GvD Nr. 165/2001 vorgesehenen Arten von Führungsverantwortung.
(8) Der gegenüber dem natürlichen Ablauf vorgezogene Widerruf kann nur bei Vorliegen organisatorischer und verwaltungstechnischer Ursachen oder aufgrund der Feststellung negativer Führungsergebnisse oder der Nichtbeachtung der erteilten Anweisungen erfolgen.
(9) Vor der endgültigen Formalisierung einer nicht positiven Bewertung holt der/die zuständige Schulamtsleiter/in im Streitverfahren die Gegenstellungnahme des/der betroffenen Schuldirektors/in ein. Innerhalb der 15 Folgetage trifft die Verwaltung die ihr zustehenden Entscheidungen.
(10) Der Widerruf des Auftrags bewirkt, dass für die ersten sechs Monate nach dem Widerruf das Funktionsgehalt im Ausmaß des zugewiesenen Koeffizienten unverändert bleibt. Für das darauffolgende Halbjahr wird der Betrag des Funktionsgehalts um 50% reduziert. Nach Ablauf des zweiten Halbjahrs und wenn der/die Schuldirektor/in sich zweimal geweigert hat, vorgeschlagene Führungsaufträge zu übernehmen, ist kein Funktionsgehalt geschuldet.
(11) Wenn bereits vor Ablauf der jährlichen Fälligkeit die Gefahr eines negativen Führungsergebnisses besteht, kann die Bewertung vorverlegt werden.
(12) Das Ergebnis der periodischen Bewertung, die mit Bezug auf das Schuljahr erfolgt, wird in die persönlichen Akte der betroffenen Schuldirektoren/innen eingefügt. Dieses Ergebnis wird bei der Entscheidung über die Zuweisung weiterer Aufträge berücksichtigt.
(13) Die Bewertung wird in erster Instanz von einer vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/in dazu beauftragten Führungskraft der Schulverwaltung gemäß Artikel 1 Absatz 2 des GvD Nr. 286/1999 durchgeführt. Die Bewertung der Schuldirektoren/innen muss gemäß den Grundsätzen der Transparenz und Öffentlichkeit der Kriterien durchgeführt werden. Ebenfalls muss die Beteiligung der zu bewertenden Person am Bewertungsverfahren gewährleistet werden. Die Bewertung muss in einem im vorhinein festgelegten angemessenen Zeitrahmen stattfinden.
(14) Wenn diese Führungskraft mit Bezug auf die oben angeführten allgemeinen Kriterien Elemente feststellt, die eine insgesamt nicht positive Bewertung bedingen könnten, muss sie gemeinsam mit zwei vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/in ernannten Experten/innen die weiteren Untersuchungen und Vertiefungen der bereits durchgeführten Ermittlungen vornehmen. Von diesen Experten/innen muss einer/e besondere Erfahrung im organisatorischen Bereich und in der Personalführung der öffentlichen Verwaltung aufweisen, der/die andere besondere Erfahrung im Bereich der Weiterbildung; mindestens einer/e von diesen beiden muss der öffentlichen Verwaltung angehören.
(15) Die Person, die die Bewertung in erster Instanz durchführt und, falls vorgesehen, die beiden Experten/innen, müssen mit der Schule mindestens einmal Kontakt aufnehmen, um einschlägige direkte Informationen und Kenntnisse über die bewertete Person und den Bezugskontext zu erlangen.
(16) Die Abschlussbewertung wird vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/in unter Berücksichtigung der in erster Instanz durchgeführten Bewertung formuliert. Eine Abschlussbewertung, die von der in erster Instanz durchgeführten deutlich abweicht, muss entsprechend und klar begründet werden.
(17) Die Bewertung von Schuldirektoren/innen, die in einer abkommandierten Stelle oder in einer gleichgestellten Position sind, erfolgt aufgrund der Bewertungssysteme jener Einrichtungen oder Verwaltungen, in denen sie ihren Dienst leisten.
(18) Gegen die Ergebnisse der Abschlussbewertung kann ein Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 30 des vorliegenden Landeskollektivvertrags aufgenommen werden.
(19) Die im vorliegenden Artikel angeführte Bewertung beginnt ab dem Schuljahr 2003/2004.
(20) Für die Schuljahre 2000-2001, 2001-2002 und 2002-2003 erfolgt die Bewertung der Schuldirektoren/innen aufgrund der Erledigung der institutionellen Aufgaben und der Führungsaufgaben.
(21) Das im vorliegenden Artikel angeführte Bewertungssystem der Schuldirektoren/innen wird einer jährlichen Überprüfung unterzogen.