(1) Im Falle eines Scheiterns des Schlichtungsversuches bzw. falls fünf Arbeitstage seit Einbringung des entsprechenden Antrages unnütz verstrichen sind, ist die jeweilige Gewerkschaft berechtigt, den Streik auszurufen. Um der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, die Bürger zu informieren, die unerlässlichen Dienste zu organisieren, eine eventuelle Streikbeilegung weiterhin zu ermöglichen und um den Bürgern Zeit für die Nutzung von Ersatzdiensten zu geben, muss der Streikausruf der in den Artikel 2, Absatz 1, genannten Organe, mindestens zehn Tage vorher angekündigt werden. In der Ankündigung sind die Streikdauer und die betroffenen Personalkategorien anzugeben.
(2) Im Falle eines Streiks auf gesamtstaatlicher Ebene ist die in Absatz 1 vorgesehene Ankündigung nicht erforderlich. Falls der gesamtstaatliche Streik nur den öffentlichen Dienst betrifft, können die Gewerkschaftsorganisationen sich dem Streik durch eine entsprechende Ankündigung anschließen, die der Verwaltung innerhalb des zweiten Tages nach der Ankündigung des gesamtstaatlichen Streiks zukommen muss.
(3) Die Verwaltung ist verpflichtet, die Bürger über die Presse spätestens fünf Tage vor Streikbeginn über die vom Streik betroffenen Dienste und welche unerlässlichen Dienste auf jeden Fall gewährleistet werden.
(4) Zwischen dem Streik und dem Aufruf für einen weiteren Streik bei demselben unerlässlichen Dienst muss ein Zeitraum von mindestens 10 Arbeitstagen liegen.
(5) Für die Turnusdienste geben die Gewerkschaften in der Streikerklärung den Turnus an, mit dem der Streik beginnt.