(1) Mit Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages werden folgende Bestimmungen nicht mehr angewandt:
(2) Für die Anwendung des Artikels 18 Absatz 94 des Regionalgesetzes Nr. 10 von 1998 gilt das Datum 31. Oktober durch das Datum 30. November ersetzt; die Bestimmung laut Artikel 6 dieses Vertrages bleibt aufrecht.