(1) Absatz 1 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:
„1. Das Personal mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern wird auf Antrag in den Wartestand ohne Bezüge für die Dauer von höchstens zwei Jahren für jedes Kind versetzt; der Wartestand ist innerhalb des sechzehnten Lebensjahres des Kindes zu beanspruchen, und zwar in nicht mehr als zwei Zeitabschnitten pro Kind. Bei einer Mehrlingsgeburt beträgt der Wartestand für jedes weitere Kind nach dem ersten höchstens ein Jahr.“
(2) Absatz 3 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:
„3. Der Wartestand wird bei nachträglich eingetretener Mutterschaftszeit laut Artikel 21 oder Vaterschaftsurlaub laut Art. 22 unterbrochen. Der verbliebene Teil des Wartestandes kann auf Antrag innerhalb des sechzehnten Lebensjahres des Kindes und unter Beachtung der Absätze 1 und 2 beansprucht werden. Dieser wird nicht als eigener Zeitabschnitt im Sinne des Absatzes 1 gewertet.”
(3) Absatz 4 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:
“4. Der Wartestand kann auf Antrag vorzeitig beendet werden, wenn nachträglich und nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe eingetreten sind und sofern eine effektive Dienstaufnahme an dem in der Maßnahme über die Annahme des entsprechenden Antrages angegebenen Arbeitstag möglich ist. Die vorzeitige Beendigung bewirkt den Verlust des Anspruches auf den verbliebenen Teil des Wartestandes.”
(4) Absatz 7 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:
„7. Das in Absatz 1 genannte Personal kann, sofern es von der Teilzeitarbeit nicht ausgeschlossen ist, für jeweils ein ganzes Schuljahr für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als fünfzig Prozent des vollen Stundenplanes optieren. In diesem Falle geht der restliche Teil der im Absatz 6 vorgesehenen Beiträge zu Lasten der Verwaltung. Sollte das Höchstausmaß des Wartestandes erschöpft sein, wird das Personal von Amts wegen für den Rest des jeweiligen Schuljahres bis 31. August in normale Teilzeit im selben Ausmaß versetzt. Wenn im Rahmen eines bereits beantragten Wartestandes für Personal mit Kindern der Wartestand mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit beansprucht wird, gilt dieser nicht als eigener Abschnitt.“
(5) Nach Absatz 7 wird in Artikel 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 ein neuer Absatz 7bis eingefügt:
“7bis. Das Personal in Wartestand für Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit hat Anspruch auf die bezahlten und unbezahlten Sonderurlaube gemäß den für das Personal in Teilzeitarbeit geltenden Bestimmungen. Die Elternzeit kann in diesem Zeitraum nur einmal und für mindestens zwei Wochen beansprucht werden. Nicht in Anspruch genommen werden kann Elternzeit gemäß Artikel 24.“
(6) Nach Absatz 7bis wird in Artikel 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 ein neuer Absatz 7ter eingefügt:
„7ter. Die Mutterschaftszeit laut Art. 21 und der Vaterschaftsurlaub laut Art. 22 oder eine Elternzeit von mindestens zwei Wochen bewirken die Beendigung des Wartestandes für Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit. Die Besoldung erfolgt auf der Grundlage des geltenden Arbeitsvertrags, ohne die mit dem Wartestand verbundene Stundenreduzierung zu berücksichtigen. Kehren die Bediensteten vor dem Ende des laufenden Schuljahres in den Dienst zurück, so werden die Dienstverpflichtungen und die Besoldung ab dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes bis zum Ende des betreffenden Schuljahres auf die Anzahl der im Rahmen des Wartestandes für Personal mit Kindern bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung geleisteten Stunden zurückgeführt. Der verbliebene Teil des Wartestandes kann auf Antrag innerhalb des sechzehnten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.“
(7) Absatz 8 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:
“8. Dieser Artikel wird auch bei der Adoption, bei Anvertrauung und bei der Anvertrauung zwecks Adoption angewandt. Der Wartestand für Personal mit Kindern ist innerhalb der ersten sechzehn Jahre ab Eintritt des/der Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, jedenfalls aber innerhalb der Volljährigkeit des Kindes.”
(8) Absatz 9 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:
“9. Die Gewährung des Wartestandes für Personal mit Kindern und des Wartestandes für Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit laut diesem Artikel unterliegt der Beachtung einer Vorankündigung von 45 Kalendertagen, wenn dieser mindestens ein ganzes Schuljahr umfasst und 30 Kalendertagen in den anderen Fällen. Von der Vorankündigung ist das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag ausgenommen.“
(9) Absatz 10 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:
„10. Dieser Artikel wird auch auf das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag von wenigstens sieben aufeinanderfolgenden Monaten angewandt, wenn es ein Dienstalter von wenigstens drei Jahren aufweisen kann und in die Landesranglisten bzw. in die 2. Gruppe der Schulranglisten eingetragen ist oder die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.“
(10) Nach Absatz 10 wird in Artikel 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 ein neuer Absatz 11 eingefügt:
“11. Wenn der Wartestand für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag durch Vertragsende am 31. August unterbrochen wird, kann der verbliebene Teil des Wartestandes auf Antrag innerhalb des sechzehnten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Dieser wird nicht als eigener Zeitabschnitt im Sinne des Absatzes 1 gewertet.”
(11) Nach Absatz 11 wird in Artikel 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 ein neuer Absatz 12 eingefügt:
12. Bei schwerer Krankheit, die die Möglichkeit der Betreuung von Minderjährigen entscheidend beeinträchtigt, wird der Wartestand für Personal mit Kindern, auf Antrag und nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung, mit Wirkung ab dem dritten Monat nach erfolgter Feststellung der Krankheit unterbrochen. Die Unterbrechung bewirkt nicht den Verlust des Restzeitraums.”