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x''') Kollektivvertrag vom 9. Januar 2025 1)
Dritter Teilvertrag für die Erneuerung des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen der Autonome Provinz Bozen für den Dreijahreszeitraum 2022-2024

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Jänner 2025, Nr. 3.

Vorspann

(1) Nach den Verhandlungen zwischen den Gewerkschaftsorganisationen und der Landesagentur für die Beziehungen zu den Gewerkschaften vereinbaren die Parteien den vorliegenden Teilvertrag.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Landeskollektivvertrag (LKV) gilt für das Lehrpersonal, einschließlich das Lehrpersonal mit Diplom an Oberschulen und die Erzieher/innen, mit unbefristetem und befristetem Vertrag gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

Art. 2 (Dauer und Gültigkeit des Vertrags)

(1) Der vorliegende Vertrag stellt den dritten Teilvertrag für die Erneuerung des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für den Dreijahreszeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 dar. Er bleibt in Kraft, bis er durch einen nachfolgenden Landeskollektivvertrag ersetzt wird.

(2) Die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen laufen ab dem jeweiligen Fristbeginn, der in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegeben ist.

II. ABSCHNITT
Änderungen zur Anlage 4, II. Abschnitt „Schutz und Unterstützung der Mutterschaft und der Vaterschaft“ des Einheitstextes vom 23. April 2003

Art. 3 (Änderung zum Artikel 20 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Begriffsbestimmungen)

(1) Buchstabe b), Absatz 1 des Artikels 20 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„b) unter „alternativer Vaterschaftsurlaub“ die Arbeitsenthaltung des Bediensteten, die an Stelle der Mutterschaftszeit beansprucht wird,

b1) unter “obligatorischer Vaterschaftsurlaub” die verpflichtende Arbeitsenthaltung gemäß Art. 22 des vorliegenden Vertrages,“

(2) Dem Absatz 1 des Artikels 20 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird folgender Buchstabe d), hinzugefügt:

„d) Im Falle von gleichgeschlechtlichen Elternpaaren, ist unter „Mutter“ und „Vater“ der Elternteil zu verstehen.“

Art. 4 (Änderung zum Artikel 22 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Vaterschaftsurlaub)

(1) Artikel 22 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„Art. 22 (Alternativer und obligatorischer Vaterschaftsurlaub)

1. Für Bedienstete mit Anrecht auf die alternative oder obligatorische Vaterschaftsurlaub laut staatlichem Gesetz werden die Absätze 1 und 2 des Artikels 21 angewandt.

2. Nach geltendem staatlichen Gesetz stehen dem Vater zehn Arbeitstage obligatorischer Vaterschaftsurlaub zu. Bei Mehrlingsgeburten wird die Dauer des obligatorischen Vaterschaftsurlaubes auf 20 Arbeitstage erhöht.

3. Der obligatorische Vaterschaftsurlaub kann zwei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis fünf Monate nach der Geburt bzw. im Falle von nationaler Adoption, Anvertrauung oder Anvertrauung zum Zweck der Adoption nach Eintritt des Kindes in die Familie bzw. bei internationaler Adoption nach Ankunft in Italien beansprucht werden.

4. Der obligatorische Vaterschaftsurlaub kann auch in Tagen aber nicht in Stunden beansprucht werden.

5. Der obligatorische Vaterschaftsurlaub muss unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von fünf Kalendertagen im Voraus beantragt werden. Der/die Vorgesetzte kann fallweise eine kürzere Vorankündigung gewähren.

6. Vorteilhaftere Regelungen durch staatliche Bestimmungen werden mit den dort vorgesehenen Fristen angewandt.“

Art. 5 (Änderung zum Artikel 23 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Elternzeit)

(1) Artikel 23 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

“Art. 23 (Elternzeit)

1. Die Eltern haben für jedes Kind, innerhalb dessen zwölften Lebensjahres, Anrecht auf Arbeitsenthaltung. Die entsprechenden Elternzeiten der Eltern dürfen insgesamt nicht mehr als elf Monate betragen. Innerhalb dieses Ausmaßes steht das Anrecht auf Arbeitsenthaltung, wie folgt, zu:

a) der Mutter, nach der Beanspruchung der Mutterschaftszeit gemäß Artikel 21, für nicht mehr als drei Monate, welche nicht auf den Vater übertragbar sind,

b) dem Vater, ab Geburt des Kindes, für nicht mehr als drei Monate, welche nicht auf die Mutter übertragbar sind,

c) der Mutter oder dem Vater, gemäß deren Ermessen, für nicht mehr als insgesamt weitere fünf Monate,

d) nicht mehr als elf Monate, wenn es nur einen Elternteil gibt bzw. im Falle eines Elternteils mit ausschließlicher Anvertrauung gemäß Art. 337-quater des Zivilgesetzbuches. In diesem Fall verliert der andere Elternteil den Anspruch auf die noch nicht genossene Elternzeit.

e) für jedes Kind mit gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 festgestellter schwerer Behinderung hat die arbeitstätige Mutter bzw. der arbeitstätige Vater bis zum zwölften Geburtstag des Kindes Anspruch auf eine Verlängerung der Elternzeit für einen Gesamtzeitraum von höchstens drei Jahren, einschließlich der gemäß der Buchstaben a) bis d) in Anspruch genommenen Zeiträume. Die Verlängerung der Elternzeit kann ununterbrochen oder in Abschnitten beansprucht werden, vorausgesetzt, dass das Kind nicht ganztägig in einer Sondereinrichtung untergebracht ist, es sei denn, es wird in diesem Falle die Anwesenheit des Elternteils von den Sanitätsbehörden gefordert.

2. Die Elternzeit steht dem Antrag stellenden Elternteil auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht darauf hat.

3. Die Elternzeit steht auch im Falle von nationaler bzw. internationaler Adoption bzw. zeitweiliger Anvertrauung zu und kann von den Adoptiv- bzw. Pflegeeltern innerhalb von 12 Jahren ab Eintritt des Kindes in die Familie bis zum Erreichen der Volljährigkeit desselben beansprucht werden.

4. Jeder Elternteil kann die Elternzeit stundenweise und/oder tageweise und/oder in längeren zusammenhängenden Zeiträumen in Anspruch nehmen. Die stundenweise Beanspruchung wird im Art. 24 geregelt.

5. Jeder Zeitraum einer Elternzeit umfasst auch die etwaigen darin anfallenden Feiertage und arbeitsfreien Tage. Dieselbe Anrechnung erfolgt auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Zeiträumen der Elternzeit nicht die effektive Dienstaufnahme des oder der Bediensteten erfolgt bzw. andere Abwesenheiten beansprucht werden.

6. Damit das Recht auf Elternzeit ausgeübt werden darf, hat der Elternteil die zuständige Schulverwaltung bei Beachtung einer Vorankündigung von nicht weniger als sieben Kalendertagen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Die in Absatz 6 genannte Vorankündigungsfrist braucht bei objektiver Unmöglichkeit nicht eingehalten zu werden. Der/die Vorgesetzte kann fallweise eine kürzere Vorankündigungsfrist gewähren. Eine eventuelle Ablehnung muss schriftlich begründet werden.

8. Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden.“

Art. 6 (Änderung zum Artikel 24 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Teilbarkeit der Elternzeit und Vorankündigung)

(1) Artikel 24 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„Art. 24 (Elternzeit auf Stundenbasis)

1. Die stundenweise Inanspruchnahme der Elternzeit an einzelnen Tagen ist im Umfang von mindestens einer Unterrichtsstunde pro Tag und höchstens der Hälfte der vorgesehenen täglichen individuellen Unterrichtszeit zulässig. Bei der Berechnung dieser Obergrenze werden etwaige Bruchteile auf die nächste Einheit abgerundet. Außer in Fällen objektiver Unmöglichkeit müssen die Eltern die Schule zwei Kalendertage im Voraus schriftlich informieren.

2. Die stundenweise Elternzeit kann, wenn sie in Zeiträumen von mindestens vier Wochen vorgesehen ist, auch in Form einer dauerhaften Verringerung der individuellen Unterrichtszeit pro Woche genommen werden. Diese Reduzierung darf 50% der vertraglichen Wochenstundenzahl nicht überschreiten, wobei eine Mindeststundenanzahl im Verhältnis zum Auftrag je Klasse mit dem/der Vorgesetzten zu vereinbaren ist. Außer in Fällen objektiver Unmöglichkeit müssen die Eltern die Schule mindestens sieben Kalendertage im Voraus schriftlich informieren. Die in diesem Absatz genannte dauerhafte Verringerung der individuellen Unterrichtszeit durch Elternzeit kann unter Einhaltung der vorgesehenen Vorankündigungsfristen unterbrochen werden, um Elternzeit gemäß Artikel 23 zu beanspruchen.

3. Zur Berechnung der Tage der Elternzeit auf Stundenbasis wird ein Arbeitstag mit 4 Unterrichtsstunden für Lehrpersonen der Sekundarschule, Lehrpersonen für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule und Zweitsprachenlehrpersonen in der Grundschule und 4,4 Unterrichtsstunden für Lehrpersonen der Grundschule berechnet. Für Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag erfolgt die Berechnung im Verhältnis zum Teilzeitauftrag.

4. Feiertage, anderweitig arbeitsfreie Tage sowie Tage bezahlter Abwesenheit werden bei der Berechnung der Elternzeit auf Stundenbasis nicht mitgezählt und sind voll zu vergüten.

5. Die Besoldung erfolgt für jene Stunden, welche reduziert werden, im Ausmaß der für die Elternzeit vorgesehenen Prozentsätze, für die restlichen Stunden hingegen in vollem Ausmaß.

6. Die Elternzeit auf Stundenbasis kann nicht an denselben Tagen genommen werden, an denen der Elternteil andere Freistellungen oder tägliche Ruhepausen gemäß den Artikeln 39 und 40 des Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001 oder stundenweise Ruhetage für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung gemäß Artikel 33 des genannten Gesetzesdekrets 151/2001 beansprucht.“

Art. 7 (Änderung zum Artikel 25 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Unterbrechung der Elternzeit im Krankheitsfalle)

(1) Artikel 25 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

“Art. 25 (Unterbrechung der Elternzeit im Krankheitsfalle)

1. Die Elternzeit ist, auf Antrag des/der Berechtigten, im Falle seiner/ihrer entsprechend belegten Erkrankung unterbrochen.

2. Die krankheitshalber nicht beanspruchte Elternzeit wird auf Antrag des/der Berechtigten gewährt.

Art. 8 (Änderung zum Artikel 26 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Besoldung während der Elternzeit und rechtliche Behandlung)

(1) Artikel 26 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

“Art. 26 (Besoldung während der Elternzeit und rechtliche Behandlung)

1. Die Elternzeit nach Artikel 23 wird während der ersten acht Monate mit 30 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung vergütet; die höheren Entlohnungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels bleiben hiervon unberührt. Weitere drei Monate werden zu 20% der fixen und dauerhaften Entlohnung vergütet, bzw. zu 30% der fixen und dauerhaften Entlohnung für den Teil, der ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Artikels beansprucht wird.

2. In den ersten drei Monaten der Elternzeit wird den Eltern, deren Mutterschaftszeit bzw. Vaterschaftsurlaub nach dem 31. Dezember 2022 endete, ein Monat rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 mit 80% der fixen und dauerhaften Entlohnung vergütet. Für Eltern, deren Mutterschaftszeit bzw. Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten dieses Artikels endet, wird die Vergütung von 80% auf 100% angehoben. Der zu 80% bzw. 100% vergütete Monat kann zwischen den beiden Eltern aufgeteilt oder nur von einem Elternteil beansprucht werden.

3. Ein zweiter zusätzlicher Monat in den ersten drei Monaten der Elternzeit wird den Eltern, deren Mutterschaftszeit bzw. Vaterschaftsurlaub nach dem 31.12.2023 endet rückwirkend ab dem 01.01.2024 zu 80% der fixen und dauerhaften Entlohnung vergütet. Der zu 80% vergütete Monat kann zwischen den beiden Eltern aufgeteilt oder nur von einem Elternteil beansprucht werden.

4. Vorteilhaftere Entlohnungsprozentsätze durch staatliche Bestimmungen werden mit den dort vorgesehenen Fristen angewandt.

5. Bei Mehrlingsgeburt stehen die Bezahlung und das Recht auf Elternzeit, innerhalb des vorgesehenen Rahmens, für jedes Kind zu.

6. Im Falle von Adoption und Anvertrauung wird die in Absatz 1 genannte Besoldung für den dort vorgesehenen Höchstzeitraum innerhalb von zwölf Jahren ab Eintritt des Kindes in die Familie bis zur Volljährigkeit des Kindes bezahlt.

7. Ab dem 13.08.2022 gelten die Zeiträume der Elternzeit als Dienstalter, haben keine Kürzung des 13. Monatsgehaltes und keine Kürzung der Ferien zur Folge.

8. Wenn es nur einen Elternteil gibt, stehen ihm für die gesamte Dauer der Elternzeit dreißig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.“

Art. 9 (Änderung zum Artikel 27 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Tägliche Ruhepausen)

(1) Absatz zwei des Artikels 27 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„2. Sind in der Familie zwei Kinder unter zehn Jahren und ist die Mutter weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig, dann ist dem Vater eine tägliche bezahlte Ruhepause von einer Stunde für jedes Kind nach dem zweiten zuerkannt, zu beanspruchen innerhalb des ersten Lebensjahres des entsprechenden Kindes.“

Art. 10 (Änderung zum Artikel 28 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes)

(1) Absatz 1 des Artikels 28 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

1. “Für jedes kranke Kind steht den Eltern bis zum 14. Lebensjahr desselben ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen, auch teilbar in Stunden, zu. Wird der Sonderurlaub in Stunden beansprucht, entspricht ein Arbeitstag 4 Unterrichtsstunden für Lehrpersonen der Sekundarschule, Lehrpersonen für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule und Zweitsprachenlehrpersonen in der Grundschule und 4,4 Unterrichtsstunden für Lehrpersonen der Grundschule; für Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag erfolgt die Berechnung im Verhältnis zum Teilzeitauftrag. Die Inanspruchnahme des Sonderurlaubes von einer Stunde der zusätzlich für den Unterricht erforderlichen Arbeitszeit wird als halbe Unterrichtsstunde gezählt. Die Inanspruchnahme in Stunden ist vorgesehen, wenn die Lehrperson an diesem Tag mindestens eine Stunde Dienst leistet; dieser kann in der Klasse oder in der für den Unterricht erforderlichen Arbeitszeit erbracht werden. Zu diesem Zwecke reicht der interessierte Elternteil ein eigenes Gesuch samt ärztlichem Zeugnis, den Krankenstand betreffend, ein.“

(2) Absatz 5 des Artikels 28 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

“5. Dieser Artikel wird auch bei der Adoption, bei der Anvertrauung zwecks Adoption und bei der zeitbegrenzten Anvertrauung angewandt innerhalb von 14 Jahren ab Eintritt des Kindes in die Familie. Für Kinder mit Beeinträchtigung wird der Artikel bis zum Erreichen der Volljährigkeit angewandt.”

Art. 11 (Änderung zum Artikel 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Wartestand für Personal mit Kindern)

(1) Absatz 1 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„1. Das Personal mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern wird auf Antrag in den Wartestand ohne Bezüge für die Dauer von höchstens zwei Jahren für jedes Kind versetzt; der Wartestand ist innerhalb des sechzehnten Lebensjahres des Kindes zu beanspruchen, und zwar in nicht mehr als zwei Zeitabschnitten pro Kind. Bei einer Mehrlingsgeburt beträgt der Wartestand für jedes weitere Kind nach dem ersten höchstens ein Jahr.“

(2) Absatz 3 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„3. Der Wartestand wird bei nachträglich eingetretener Mutterschaftszeit laut Artikel 21 oder Vaterschaftsurlaub laut Art. 22 unterbrochen. Der verbliebene Teil des Wartestandes kann auf Antrag innerhalb des sechzehnten Lebensjahres des Kindes und unter Beachtung der Absätze 1 und 2 beansprucht werden. Dieser wird nicht als eigener Zeitabschnitt im Sinne des Absatzes 1 gewertet.”

(3) Absatz 4 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

“4. Der Wartestand kann auf Antrag vorzeitig beendet werden, wenn nachträglich und nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe eingetreten sind und sofern eine effektive Dienstaufnahme an dem in der Maßnahme über die Annahme des entsprechenden Antrages angegebenen Arbeitstag möglich ist. Die vorzeitige Beendigung bewirkt den Verlust des Anspruches auf den verbliebenen Teil des Wartestandes.”

(4) Absatz 7 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„7. Das in Absatz 1 genannte Personal kann, sofern es von der Teilzeitarbeit nicht ausgeschlossen ist, für jeweils ein ganzes Schuljahr für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als fünfzig Prozent des vollen Stundenplanes optieren. In diesem Falle geht der restliche Teil der im Absatz 6 vorgesehenen Beiträge zu Lasten der Verwaltung. Sollte das Höchstausmaß des Wartestandes erschöpft sein, wird das Personal von Amts wegen für den Rest des jeweiligen Schuljahres bis 31. August in normale Teilzeit im selben Ausmaß versetzt. Wenn im Rahmen eines bereits beantragten Wartestandes für Personal mit Kindern der Wartestand mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit beansprucht wird, gilt dieser nicht als eigener Abschnitt.“

(5) Nach Absatz 7 wird in Artikel 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 ein neuer Absatz 7bis eingefügt:

“7bis. Das Personal in Wartestand für Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit hat Anspruch auf die bezahlten und unbezahlten Sonderurlaube gemäß den für das Personal in Teilzeitarbeit geltenden Bestimmungen. Die Elternzeit kann in diesem Zeitraum nur einmal und für mindestens zwei Wochen beansprucht werden. Nicht in Anspruch genommen werden kann Elternzeit gemäß Artikel 24.“

(6) Nach Absatz 7bis wird in Artikel 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 ein neuer Absatz 7ter eingefügt:

„7ter. Die Mutterschaftszeit laut Art. 21 und der Vaterschaftsurlaub laut Art. 22 oder eine Elternzeit von mindestens zwei Wochen bewirken die Beendigung des Wartestandes für Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit. Die Besoldung erfolgt auf der Grundlage des geltenden Arbeitsvertrags, ohne die mit dem Wartestand verbundene Stundenreduzierung zu berücksichtigen. Kehren die Bediensteten vor dem Ende des laufenden Schuljahres in den Dienst zurück, so werden die Dienstverpflichtungen und die Besoldung ab dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes bis zum Ende des betreffenden Schuljahres auf die Anzahl der im Rahmen des Wartestandes für Personal mit Kindern bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung geleisteten Stunden zurückgeführt. Der verbliebene Teil des Wartestandes kann auf Antrag innerhalb des sechzehnten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.“

(7) Absatz 8 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

“8. Dieser Artikel wird auch bei der Adoption, bei Anvertrauung und bei der Anvertrauung zwecks Adoption angewandt. Der Wartestand für Personal mit Kindern ist innerhalb der ersten sechzehn Jahre ab Eintritt des/der Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, jedenfalls aber innerhalb der Volljährigkeit des Kindes.”

(8) Absatz 9 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

“9. Die Gewährung des Wartestandes für Personal mit Kindern und des Wartestandes für Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit laut diesem Artikel unterliegt der Beachtung einer Vorankündigung von 45 Kalendertagen, wenn dieser mindestens ein ganzes Schuljahr umfasst und 30 Kalendertagen in den anderen Fällen. Von der Vorankündigung ist das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag ausgenommen.“

(9) Absatz 10 des Artikels 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„10. Dieser Artikel wird auch auf das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag von wenigstens sieben aufeinanderfolgenden Monaten angewandt, wenn es ein Dienstalter von wenigstens drei Jahren aufweisen kann und in die Landesranglisten bzw. in die 2. Gruppe der Schulranglisten eingetragen ist oder die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.“

(10) Nach Absatz 10 wird in Artikel 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 ein neuer Absatz 11 eingefügt:

“11. Wenn der Wartestand für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag durch Vertragsende am 31. August unterbrochen wird, kann der verbliebene Teil des Wartestandes auf Antrag innerhalb des sechzehnten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Dieser wird nicht als eigener Zeitabschnitt im Sinne des Absatzes 1 gewertet.”

(11) Nach Absatz 11 wird in Artikel 31 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 ein neuer Absatz 12 eingefügt:

12. Bei schwerer Krankheit, die die Möglichkeit der Betreuung von Minderjährigen entscheidend beeinträchtigt, wird der Wartestand für Personal mit Kindern, auf Antrag und nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung, mit Wirkung ab dem dritten Monat nach erfolgter Feststellung der Krankheit unterbrochen. Die Unterbrechung bewirkt nicht den Verlust des Restzeitraums.”

Art. 12 (Änderung zum Artikel 32 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Häufung zwischen Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern)

(1) Artikel 32 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

“Art. 32 (Häufung zwischen Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern)

1. Die Elternzeit laut Artikel 23 und der Wartestand für Kinder laut Artikel 31 dürfen insgesamt für die Eltern und je Kind 32 Monate nicht überschreiten.

2. Die Höchstgrenze von 32 Monaten gilt nicht für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags bereits in den Genuss der zuvor vorgesehenen 31 Monate gekommen sind. Dem Personal, welches noch Restzeitraum beanspruchen kann, wird auf Antrag der zusätzliche Monat gewährt.”

Art. 13 (Änderung zum Artikel 33 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Freistellung aus Erziehungsgründen)

(1) Absatz 1 des Artikels 33 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„1. Ein Elternteil kann die Freistellung aus Erziehungsgründen für 24 Monate beantragen. Dies ist eine Alternative sowohl zum gesamten Elternurlaub nach Artikel 23, unbeschadet des dem anderen Elternteil vorbehaltenen Zeitraums von drei Monaten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) und b), als auch zum gesamten Wartestand für das Personal mit Kindern nach Artikel 31.“

(2) Absatz 3 des Artikels 33 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„3. Diese Freistellung ist unmittelbar nach Beendigung der Mutterschaftszeit oder des alternativen Vaterschaftsurlaubs und dem bis dahin angereiften Urlaub anzutreten. Der Vater darf die Freistellung frühestens ab dem Entbindungstag beanspruchen.“

(3) Absatz 5 des Artikels 33 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„5.Während der ersten acht Monate der Freistellung gelten die Bestimmungen lt. Art. 26 Absätze 2, 3 und 4. Für den verbleibenden Zeitraum stehen dreißig Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.“

(4) Absatz 8 des Artikels 33 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„8. Die Freistellung kann zu denselben Bedingungen auch im Falle der Adoption und der Anvertrauung zwecks Adoption ab Eintritt des Kindes in die Familie bis zum Erreichen der Volljährigkeit beansprucht werden.“

(5) Absatz 11 des Artikels 33 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„11. Die Freistellung kann auf Antrag vorzeitig beendet werden, wenn nachträglich und nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe eingetreten sind und sofern eine effektive Dienstaufnahme an dem in der Maßnahme über die Annahme des entsprechenden Antrages angegebenen Arbeitstag möglich ist. Die vorzeitige Beendigung bewirkt den Verlust des Anspruches auf den verbliebenen Teil der Freistellung.“

(6) Absatz 13 des Artikels 33 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„13. Dieser Artikel wird auch auf das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag von mindestens sieben Monaten angewandt, sofern es ein Dienstalter von mindestens drei Jahren aufweisen kann und entweder in den Landesranglisten oder in der zweiten Gruppe der Schulranglisten eingetragen ist oder die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Während des 24-monatigen Zeitraums beginnt die Freistellung aus Erziehungsgründen, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 3, in jedem Schuljahr automatisch mit dem ersten Tag des Beginns des Arbeitsvertrags, vorausgesetzt, der neue Vertrag hat ebenfalls eine Dauer von mindestens sieben Monaten und endet frühestens am 30. April. Die Tage, die bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags verstrichen sind, werden in jedem Fall bei der Berechnung der Höchstdauer der Freistellung berücksichtigt. Wenn die Lehrperson keinen neuen Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens sieben Monaten und einer Laufzeit nicht vor dem 30. April abschließt, so verliert sie den nicht in Anspruch genommenen Teil der Freistellung aus Erziehungsgründen.“

(7) Nach Absatz 13 wird in Artikel 33 der Anlage 4, II. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 ein neuer Absatz 14 eingefügt:

14. Bei schwerer Krankheit, die die Möglichkeit der Betreuung von Minderjährigen entscheidend beeinträchtigt, wird die Freistellung aus Erziehungsgründen auf Antrag und nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung, mit Wirkung ab dem dritten Monat nach erfolgter Feststellung der Krankheit unterbrochen. Die Unterbrechung bewirkt nicht den Verlust des Restzeitraums.”

III. ABSCHNITT
Änderungen im Bereich Zweisprachigkeitszulage

Art. 14 (Änderung zum Artikel 6 des Landeskollektivvertrages vom 13. Juni 2013 im Bereich Zweisprachigkeitszulage)

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für das Jahr 2009 vom 13. Juni 2013 erhält folgende Fassung:

„1. Die Zweisprachigkeitszulage wird in 12 Monatsraten pro Jahr ausbezahlt und die Bruttobeträge werden mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wie folgt erhöht:

- Zweisprachigkeitszulage C1 (ex A) 2.821,14 Euro

- Zweisprachigkeitszulage B2 (ex B) 2.354,86 Euro

- Zweisprachigkeitszulage B1 (ex C) 1.880,76 Euro

- Zweisprachigkeitszulage A2 (ex D) 1.642,20 Euro.“

Art. 15 (Änderung zum Artikel 4 des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für das wirtschaftliche Biennium 2005 – 2006 vom 6. Oktober 2006 im Bereich Zweisprachigkeitszulage)

(1) Artikel 4 des Landeskollektivvertrages vom 6. Oktober 2006 ist aufgehoben.

IV ABSCHNITT
Änderungen zur Anlage 4, I. Abschnitt „Urlaube, Wartestände, Freistellungen, Krankheiten und Absenzen im Allgemeinen“ des Einheitstextes vom 23. April 2003

Art. 16 (Änderung zum Artikel 4 der Anlage 4, I. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 im Bereich Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen mit Einbringung der Arbeitszeit

(1) Absatz 2 des Artikels 4 der Anlage 4, I. Abschnitt des Einheitstextes vom 23. April 2003 wird wie folgt ersetzt:

„2. Die entsprechende Zeit ist in Absprache mit dem/der Schuldirektor/in einzubringen. Für die Einbringung wird der Umrechnungsschlüssel Unterrichtsstunde zu Verwaltungsstunde mit 1:1,9 bzw. 1,7 gewertet. Abwesenheiten für Arztbesuche, für nachgewiesene Rehabilitationstherapien oder, beschränkt auf die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit, für Kinder innerhalb deren zwölften Lebensjahres sind nicht durch Zeitausgleich einzubringen.“

V. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen des Vertrages

Art. 17 (Schlussbestimmungen)

(1) Der Artikel 10 des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für das wirtschaftliche Biennium 2003-2004 vom 13. Juli 2004 betreffend die ergänzenden Bestimmungen für die Anwendung des Wartestandes für das Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit ist aufgehoben.

(2) Die Durchführung des vorliegenden Landeskollektivvertrages kann im Falle einer festgestellten Überschreitung der Ausgabengrenzen ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

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ActionActionh) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionk) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionl) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActionn) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActiono) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionq) Bereichsabkommenvom 5. November 2003 
ActionActionr) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActions) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionu) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionv) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActionz) Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActionc') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 8. August 2007 —
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 —
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActioni') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionm') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActiono') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActions') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActiont') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionu') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionv') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActionx') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActiona'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActionc'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActiond'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActione'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActiong'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActionh'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionj'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionk'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionl'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
ActionActionm'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActiono'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionq'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
ActionActions'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActiont'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionu'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionv'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionw'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActionx'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2020
ActionActionz'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2020
ActionActiona''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActionb''') Kollektivvertrag vom 8. März 2021
ActionActionc''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActiond''') Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2021
ActionActione''') Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2021
ActionActionf''') Bereichsvertrag vom 21. Dezember 2021
ActionActiong''') Kollektivvertrag vom 7. April 2022
ActionActionh''') Kollektivvertrag vom 28. Februar 2023
ActionActioni''') Vertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionj''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 24. August 2023
ActionActionk''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
ActionActionl''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2023
ActionActionm''') Kollektivvertrag vom 7. November 2023
ActionActionn''') Kollektivvertrag vom 14. November 2023
ActionActiono''') Kollektivvertrag vom 1. Dezember 2023
ActionActionp''') Kollektivvertrag vom 22. Dezember 2023
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 18. November 2024
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024
ActionActionr''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActiont''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActionu''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024, Nr. 0000
ActionActionv''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActionw''') Kollektivvertrag vom 18. Dezember 2024, Nr. 0
ActionActionx''') Kollektivvertrag vom 9. Januar 2025
ActionActionVorspann
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionÄnderungen zur Anlage 4, II. Abschnitt „Schutz und Unterstützung der Mutterschaft und der Vaterschaft“ des Einheitstextes vom 23. April 2003
ActionActionÄnderungen im Bereich Zweisprachigkeitszulage
ActionActionÄnderungen zur Anlage 4, I. Abschnitt „Urlaube, Wartestände, Freistellungen, Krankheiten und Absenzen im Allgemeinen“ des Einheitstextes vom 23. April 2003
ActionActionSchlussbestimmungen des Vertrages
ActionActionx''') Kollektivvertrag vom 9. Januar 2025
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis