(1) Artikel 18 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und des Bereichskollektivvertrags für den Bereich des ärztlichen, tierärztlichen Personals des Landesgesundheitsdienstes vom 17. Februar 2009 sowie Artikel 13 des Bereichskollektivvertrages des Personals des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen berufsbezogenen Bereiches vom 22. Oktober 2009, und nachfolgende Änderungen, erhalten folgende Fassung:
„1. Die sanitären Leiter und sanitären Leiterinnen mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag können für ein ausschließliches Arbeitsverhältnis mit dem Sanitätsbetrieb optieren, sofern sie sich nicht für die freiberufliche Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit entscheiden bzw. entscheiden, diese innerhalb des Sanitätsbetriebes auszuüben.
Dem Personal, welches sich für ein ausschließliches Arbeitsverhältnis entscheidet, steht eine spezifische Zulage zu, welche gemäß den Modalitäten laut Absatz 2 zugewiesen wird.
1. Folgende Jahresbruttobeträge werden festgelegt:
a) Sanitäre Leiter und sanitäre Leiterinnen mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur: 23.461,08 Euro
b) Sanitäre Leiter und sanitäre Leiterinnen, die im Funktionsbereich A eingestuft sind, mit Berufserfahrung beim gesamt-staatlichen Gesundheitsdienst:
• von über 15 Jahren: 17.599,13 Euro,
• zwischen 5 und 15 Jahren: 12.913,35 Euro,
• bis zu 5 Jahren: 3.199,37 Euro.
c) Sanitäre Leiter und sanitäre Leiterinnen, die im Funktionsbereich B eingestuft sind:
• im 1. Dienstjahr: 554,40 Euro,
• ab dem 2. Dienstjahr: 3.199,37 Euro.
2. Die Bruttobeträge, wie in den obigen Absätzen angeführt, verstehen sich inklusive des Betrages für den dreizehnten Monatslohn. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Arbeitszeit wird die Zulage in voller Höhe ausbezahlt. Sie stellt ein Lohnelement der Grundentlohnung dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewandt werden und wird für die Berechnung der Ergebniszulage sowie der Überstunden nicht berücksichtigt.
4. Den sanitären Leitern und sanitären Leiterinnen, die ab 1. Jänner 2024 eingestellt wurden und ihre Spezialisierung in ihrem Einstufungsbereich abgeschlossen haben, wird, ausschließlich zum Zweck der Progression der Exklusivitätszulage, ein konventionelles Dienstalter im Ausmaß von 50 Prozent der Dauer der Fachausbildung bis zu maximal drei Jahren anerkannt, ausgenommen eventuell geleisteter Arbeitszeiten in der Besoldungsstufe A.
5. Den sanitären Leitern und sanitären Leiterinnen, die ab 1. Jänner 2024 eingestellt wurden, wird ausschließlich zum Zweck der Berechnung der Progression der Exklusivitätszulage im Sinne des Absatzes 2, Buchstabe b) dieses Artikels, auch die Berufserfahrung berücksichtigt, die nach Abschluss der Spezialisierung, sofern sie anerkannt ist, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als sanitärer Leiter/sanitäre Leiterin in Strukturen öffentlicher Gesundheitsdienste oder privat geführten Gesundheitseinrichtungen, die aufgrund von Vereinbarungen mit den Kostenträgern Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind, in Italien, in Ländern der Europäischen Union, der Schweiz sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes und Großbritannien erworben wurde.“
(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.