In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

w''') Kollektivvertrag vom 18. Dezember 2024, Nr. 01)
3. Kollektivvertrag zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der sanitären Leiter und sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes – Abschluss des Dreijahreszeitraum 2019-2021

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2024.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag, falls nicht von den einzelnen Artikeln anders vorgesehen, wird auf alle Bediensteten mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis der vorigen Verhandlungsbereiche des ärztlichen und tierärztlichen Personals, der nicht-ärztlichen sanitären Leiter und Leiterinnen (Biologen, Chemiker, Physiker, Psychologen und Apotheker), inklusive des Bereichs der Führungskräfte der Gesundheitsberufe laut Art. 6 des Gesetzes vom 10. August 2000, Nr. 251, angewandt.

Art. 2 (Laufzeit und Dauer des Vertrags)

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 – 31. Dezember 2021 und stellt die abschließende Vereinbarung Dreijahreszeitraums 2019-2021 dar.

Die rechtliche Behandlung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt und bleibt in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.

(2) Die wirtschaftliche Behandlung gilt ab den in den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Fristen und, falls nicht festgelegt, ab dem ersten Tag des nächsten Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt, und bleibt jedenfalls in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.

(3) Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders geregelt, finden, sofern vereinbar, die geltenden Bestimmungen der bereichsübergreifenden Kollektivverträge und der Bereichsverträge für das im Artikel 1 genannte leitende sanitäre Personal Anwendung.

Art. 3 (Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis - Exklusivitätszulage)

(1) Artikel 18 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und des Bereichskollektivvertrags für den Bereich des ärztlichen, tierärztlichen Personals des Landesgesundheitsdienstes vom 17. Februar 2009 sowie Artikel 13 des Bereichskollektivvertrages des Personals des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen berufsbezogenen Bereiches vom 22. Oktober 2009, und nachfolgende Änderungen, erhalten folgende Fassung:

„1. Die sanitären Leiter und sanitären Leiterinnen mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag können für ein ausschließliches Arbeitsverhältnis mit dem Sanitätsbetrieb optieren, sofern sie sich nicht für die freiberufliche Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit entscheiden bzw. entscheiden, diese innerhalb des Sanitätsbetriebes auszuüben.

Dem Personal, welches sich für ein ausschließliches Arbeitsverhältnis entscheidet, steht eine spezifische Zulage zu, welche gemäß den Modalitäten laut Absatz 2 zugewiesen wird.

1. Folgende Jahresbruttobeträge werden festgelegt:

a) Sanitäre Leiter und sanitäre Leiterinnen mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur: 23.461,08 Euro

b) Sanitäre Leiter und sanitäre Leiterinnen, die im Funktionsbereich A eingestuft sind, mit Berufserfahrung beim gesamt-staatlichen Gesundheitsdienst:

• von über 15 Jahren: 17.599,13 Euro,

• zwischen 5 und 15 Jahren: 12.913,35 Euro,

• bis zu 5 Jahren: 3.199,37 Euro.

c) Sanitäre Leiter und sanitäre Leiterinnen, die im Funktionsbereich B eingestuft sind:

• im 1. Dienstjahr: 554,40 Euro,

• ab dem 2. Dienstjahr: 3.199,37 Euro.

2. Die Bruttobeträge, wie in den obigen Absätzen angeführt, verstehen sich inklusive des Betrages für den dreizehnten Monatslohn. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Arbeitszeit wird die Zulage in voller Höhe ausbezahlt. Sie stellt ein Lohnelement der Grundentlohnung dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewandt werden und wird für die Berechnung der Ergebniszulage sowie der Überstunden nicht berücksichtigt.

4. Den sanitären Leitern und sanitären Leiterinnen, die ab 1. Jänner 2024 eingestellt wurden und ihre Spezialisierung in ihrem Einstufungsbereich abgeschlossen haben, wird, ausschließlich zum Zweck der Progression der Exklusivitätszulage, ein konventionelles Dienstalter im Ausmaß von 50 Prozent der Dauer der Fachausbildung bis zu maximal drei Jahren anerkannt, ausgenommen eventuell geleisteter Arbeitszeiten in der Besoldungsstufe A.

5. Den sanitären Leitern und sanitären Leiterinnen, die ab 1. Jänner 2024 eingestellt wurden, wird ausschließlich zum Zweck der Berechnung der Progression der Exklusivitätszulage im Sinne des Absatzes 2, Buchstabe b) dieses Artikels, auch die Berufserfahrung berücksichtigt, die nach Abschluss der Spezialisierung, sofern sie anerkannt ist, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als sanitärer Leiter/sanitäre Leiterin in Strukturen öffentlicher Gesundheitsdienste oder privat geführten Gesundheitseinrichtungen, die aufgrund von Vereinbarungen mit den Kostenträgern Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind, in Italien, in Ländern der Europäischen Union, der Schweiz sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes und Großbritannien erworben wurde.“

(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Art. 4 (Neufestlegung der Spezialisierungszulage für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals)

(1) Absatz 2 von Artikel 15 des Kollektivvertrags für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals vom 17. Februar 2009, und nachfolgende Änderungen, erhält folgende Fassung:

„2. Folgende Jahresbruttobeträge werden festgelegt:

a) Für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 11.044,80 Euro,

a) Für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 14.882,40 Euro,

b) Für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit mehr als 15 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 15.007,20 Euro,

d) Für Direktoren/Direktorinnen komplexer Strukturen und Leiter/Leiterinnen von Departments oder Bereichen: 18.720,00 Euro.“

(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Art. 5 (Neufestlegung der Spezialisierungszulage für die sanitären Leiter und Leiterinnen Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen)

(1) Absatz 3 von Artikel 12 des 1. Teilvertrages für den Bereich der sanitären Leiter und sanitären Leiterinnen vom 24. Juli 2018, und nachfolgende Änderungen, erhält folgende Fassung:

„3. Den sanitären Leitern Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen steht eine Spezialisierungszulage zu, welche mit folgenden Bruttobeträgen festgelegt wird:

a) für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 7.402,02 Euro,

a) für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 9.971,21 Euro,

b) für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 15 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 10.054,82 Euro,

c) für Direktoren/Direktorinnen komplexer Strukturen sowie Leiter von Departments: 12.542,40 Euro.“

(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Art. 6 (Einführung der Spezialisierungszulage für die Pflegeführungskräfte)

(1) Ab dem 1. Januar 2024 steht den Pflegeführungskräften eine Spezialisierungszulage zu, welche jährlich in 1.381,51 Euro brutto festgelegt wird.

(2) Der oben festgelegte Bruttobetrag ist inklusive 13. Anteil. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.

Art. 7 (Funktionszulage der Pflegeführungskräfte)

(1) Absatz 3 von Artikel 23 des Teilvertrages 1 vom 24. Juli 2018 erhält folgende Fassung:

„3. Der Koeffizient der Funktionszulage für die Führungskräfte der Gesundheitsberufe bewegt sich:

a) für die koordinierende Pflegeführungskraft mit Vollzeitauftrag: zwischen 0,90 und 2,20. In Ausnahmefällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 2,5 angehoben werden,

b) für die Pflegeführungskraft auf dem Territorium und in den Krankenhäusern: zwischen 0,80 und 1,60.

Für die Führungskräfte, deren in der Geschäftsordnung festgelegte Zuständigkeiten und Aufgaben bezirksübergreifend sind, kann der Koeffizient bis zu 1,80 erhöht werden.“

Art. 8 (Erhöhung des Fonds für die Positionsentlohnung einschließlich der Stellvertreterzulage für die sanitären Leiter und Leiterinnen sowie für die Führungskräfte der Gesundheitsberufe)

(1) Artikel 28 Buchstabe a) des 1. Teilvertrages für den Bereich der Sanitären Leiter vom 24. Juli 2018, und nachfolgende Änderungen, erhält folgende Fassung:

“a) für die Positionsentlohnung, einschließlich der Stellvertreterzulage: 1.047.873,24 Euro, Sozialabgaben inbegriffen,“

(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Art. 9 (Verpflichtende Aus- und Weiterbildung für die Fachauszubildenden sanitären Leiter und Leiterinnen)

(1) Die Ausbildungsmodule, welche verpflichtend im Rahmen der Spezialisierung vorgesehen sind, wie die Psychotherapie im Rahmen der Spezialisierung in Psychiatrie, gelten als Ausbildung im Sinne von Artikel 7 des Kollektivvertrags vom 24.07.2018, mit den folgenden Ausnahmen:

- sie fallen nicht unter die in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Zeitlimits und es wird ein zusätzliches jährliches Limit von 10 Tagen (80 Arbeitsstunden inklusive der Fahrtzeit) festgelegt,

- es wird die Ausbildungszeit, einschließlich der Wochenenden, anerkannt.

Art. 10 (Graduelle Erhöhung der Vergütung für die sanitären Leiter und sanitären Leiterinnen in der grenzüberschreitenden Fachausbildung)

(1) Die Zulage laut Buchstabe b) Absatz 6 von Artikel 16 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und des Bereichskollektivvertrags für den Bereich des ärztlichen, tierärztlichen Personals des Landesgesundheitsdienstes vom 17. Februar 2009, wird für die Sonderfach-Grundausbildung des österreichischen Ausbildungscurriculums um monatlich 75,00 Euro brutto und für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des österreichischen Ausbildungscurriculums um monatlich 100,00 Euro brutto erhöht. Die Vergütung wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.

(2) Die Zulage laut Artikel 16 Absatz 2 des Teilvertrags 2 vom 24.07.2018 wird für die Sonderfach-Grundausbildung des österreichischen Ausbildungscurriculums um monatlich 75,00 Euro brutto und für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des österreichischen Ausbildungscurriculums um monatlich 100,00 Euro brutto erhöht. Die Vergütung wird in 13 Monatsraten ausbezahlt.“

(3) Die obgenannte Regelung tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Art. 11 (Berufskarriere)

(1) Absatz 2 von Artikel 8 des 2. Teilvertrages für den Bereich der Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen vom 23.01.2020, und nachfolgende Änderungen, erhält folgende Fassung:

„2. Diese Zulage richtet sich nach der Höhe des erhaltenen Auftrages und wird in dreizehn Monatsraten ausbezahlt und stellt ein Lohnelement der positionsgebundenen Entlohnung dar. Die wirtschaftliche Behandlung des Personals mit einem Teilzeitarbeitsverhältnis ist proportional zur entsprechenden Vollzeitarbeitszeit.“

(2) Buchstabe d) von Artikel 7 des 2. Teilvertrages für den Bereich der Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen vom 23.01.2020, und nachfolgende Änderungen, erhält folgende Fassung:

“d) Zwecks Finanzierung der Berufskarriere wird ab dem Jahr 2024 jährlich ein eigener, betrieblicher Fonds in Höhe von 5.419.220,00 Euro errichtet (Sozialabgaben inbegriffen),“.

(3) Absatz 2 von Artikel 9 des 2. Teilvertrages für den Bereich der Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen vom 02.01.2024 erhält folgende Fassung:

„2. Zwecks Finanzierung der Anfangsebene wird ab dem Jahr 2023 ein Fonds in der Höhe von 2.336.483,16 Euro, inklusive Sozialabgaben zu Lasten des Sanitätsbetriebes, eingerichtet. Die Restbeträge werden den Fonds für die Ergebniszulage (ausgenommen Führungskräfte der Gesundheitsberufe) mit Ausschluss der Verantwortlichen der komplexen Strukturen oder Departements zugewiesen. Die Verteilung der Restbeträge erfolgt auf Betriebsebene im Verhältnis der zum 31. Dezember des Bezugsjahres berechneten Anzahl der Vollzeiteinheiten in den jeweiligen Bereichen, mit Ausnahme der Leiter komplexer Strukturen oder Departements.“

(4) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Art. 12 (Ergebniszulage)

(1) Ab dem 1. Januar 2025 ist die Ergebniszulage folgendermaßen geregelt:

Die Ziele der Einzelnen werden zwischen den sanitären Leitern/Leiterinnen und dem/der zuständigen Vorgesetzten zu Beginn des Jahres vereinbart. Für die Beurteilung muss Folgendes berücksichtigt werden:

  1. Umfang und Komplexität der zu Jahresbeginn vereinbarten Programme, Projekte und Ziele,
  2. Ausübung zusätzlicher besonderer Aufgaben, falls diese nicht bereits eigens entlohnt werden,
  3. Grad der Verbesserung von Qualitätsstandards und Zufriedenheit der Kundschaft,
  4. bei der Führung der zur Verfügung stehenden Personal- und Organisationsressourcen gezeigte berufliche Kompetenz.

(2) Für die sanitären Leiter und Leiterinnen ohne Auftrag als Direktor/Direktorin einer komplexen Struktur erfolgt die Bezahlung nach einem Gespräch und einer Überprüfung der persönlichen und individuellen Jahresziele durch den direkten Vorgesetzten/die direkte Vorgesetzte. Die Überprüfung muss bis zum 30. April des Folgejahres erfolgen, die Bezahlung innerhalb 30. Juni.

(3) Für die sanitären Leiter und Leiterinnen mit Auftrag als Direktor/Direktorin einer komplexen Struktur erfolgt die Bezahlung nach einem Gespräch und einer Überprüfung der persönlichen und individuellen Jahresziele sowie der mittels „balanced scorecard“ (BSC) festgelegten Ziele des Sanitätsbetriebes durch den/der direkten Vorgesetzten. Die Überprüfung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgen, die Bezahlung bis zum 31. August.

(4) Zwecks Zuweisung der Ergebniszulage werden dem Sanitätsbetrieb ab dem 1. Jänner 2024 die folgenden eigenen Fonds zugewiesen:

  1. Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals
    - für die Direktoren/Direktorinnen komplexer Strukturen inklusive der Verantwortlichen der Departements: 15 Prozent
    - für die restlichen Leiter und Leiterinnen 11,8%
  2. Bereich der sanitären Leiter und Leiterinnen Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen
    - für die Direktoren/Direktorinnen komplexer Strukturen inklusive der Verantwortlichen der Departements: 15 Prozent,
    - für die restlichen Leiter und Leiterinnen 11,8%
  3. Bereich der sanitären Leiter und Leiterinnen Führungskräfte der Gesundheitsberufe
    - für die koordinierenden Pflegedienstleiter/ Pflegedienstleiterinnen: 14 Prozent,
    - für die Pflegeführungskräfte auf dem Territorium und in den Krankenhäusern: 11,5 Prozent.

(5) Die obgenannten Prozentsätze werden auf folgende Lohnelemente berechnet:

Jahresbeträge des Gehalts laut Besoldungsstufe, mit den Erhöhungen aufgrund beruflicher Entwicklung, der Sonderergänzungszulage wie laut Art. 14 des Kollektivvertrages vom 24. Juli 2018 festgelegt, der Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache, der Spezialisierungszulage, der ursprünglichen Zulage für die fixe Position und die positionsgebundene Entlohnung sowie die Stellvertreterzulage, die Zulagen beruflicher Auftrag mit hoher Spezialisierung (inklusive Anfangsebene), ausgenommen das 13. Monatsgehalt.

Die obgenannten Fonds werden um die Sozialabgaben erhöht.

(6) Die jährliche Ergebniszulage wird bis zu einem Höchstsatz von 22% gezahlt, der auf die in diesem Absatz genannten Gehaltsbestandteile berechnet wird.

(7) Auf Betriebsebene können Zwischenbewertungsverfahren vereinbart werden, die zu einer unterjährigen Teilzahlung der Ergebniszulage führen.

Art. 13 (Erste-Hilfe-Zulage)

(1) Ab dem 1. Januar 2024 hat das ärztliche Personal in der Ersten Hilfe Anspruch auf 36 Euro für jede Schicht von 12 Stunden. Für kürzere oder längere Turnusse wird die Zulage im Verhältnis zur effektiven Dauer des Dienstes vergütet.

(2) Die weitere Regelung des gegenständlichen Institutes können auf Betriebsebene festgelegt werden.

Art. 14 (Wachdienst innerhalb der Arbeitszeit)

(1) Artikel 3 Absatz 6 des 1. Teilvertrages für den Bereich der Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen vom 24. Juli 2018, und nachfolgende Änderungen, erhält folgende Fassung:

„6. Für jeden Wachdienst von 12 Stunden innerhalb einer operativen Einheit und für jeden Wachdienst zwischen operativen Einheiten homogener Funktionsbereiche (Department oder Department übergreifend), wird eine Dienstbruttozulage in der Höhe von 140,00 Euro gewährt, wobei zwischen Nachtstunden (von 20:00 bis 08:00 Uhr) und Tagesstunden (von 08:00 bis 20:00 Uhr) unterschieden wird. Für kürzere und längere Turnusse wird die Zulage im Verhältnis zur effektiven Dauer des Dienstes vergütet.“

(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Art. 15 (Zusätzlicher Wachdienst)

(1) Artikel 4 Absatz 4 des 1. Teilvertrages für den Bereich des Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen vom 24.07.2018, und nachfolgende Änderungen, erhält folgende Fassung:

„4. Die innerhalb des zusätzlichen Wachdienstes geleisteten Stunden werden mit einem Stundenbruttobetrag von 65,00 Euro vergütet.“

(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Art. 16 (Bereitschaftsdienst)

(1) Artikel 6 Absatz 10 des 1. Teilvertrages für den Bereich des Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen vom 24.07.2018, und nachfolgende Änderungen, erhält folgende Fassung:

„10. Die Bereitschaftsdienstzulage beträgt bei:

a) ersetzendem Bereitschaftsdienst 120,00 Euro pro Turnus von 12 Stunden,

a) ergänzendem Bereitschaftsdienst 100,00 Euro pro Turnus von 12 Stunden.“

(2) Artikel 6 Absatz 13 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:

„13. Für jeden Bereitschaftsdienst in den Strukturen außerhalb des eigenen Krankenhauses steht außer den Vergütungen laut den Absätzen 10, 11 und 12 dieses Artikels, unabhängig vom Ruf zum Dienst, eine allumfassende Zulage für Unannehmlichkeiten für Reisekosten und Kilometervergütung in Höhe von 200,00 Euro zu.“

(3) Die Beträge laut Absatz 1, mit Ausnahme jener von Absatz 2, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2024, auch für die bereits bezahlten Bereitschaftsdienste an die Bediensteten gezahlt.

Art. 17 (Überstundenarbeit des Personals mit einem Dienstverhältnis in Vollzeit)

(1) Die am 31. Dezember eines jeden Jahres verbleibenden Überstunden können im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten innerhalb der folgenden zwei Jahre ausgeglichen werden.

Auf Antrag des Bediensteten können sie als Überstunden mit einem Zuschlag von 30 Prozent bis zu einer Höchstgrenze von 250 Stunden pro Jahr und im Rahmen des zugewiesenen Abteilungsbudgets vergütet werden.

Nach Ablauf der zwei Jahre werden die nicht ausgeglichenen Reststunden von Amtswegen als Überstunden nach den oben festgelegten Höchstgrenzen ausgezahlt.

Eventuelle restliche nicht ausbezahlte Überstunden, da diese die genannten Höchstgrenzen überschreiten und nicht ausgeglichen wurden, werden nicht auf das darauffolgende Jahr übertragen.

Überstunden werden zu dem im Jahr ihres Entstehens geltenden Tarif vergütet.

(2) Die obgenannten Änderungen gelten für die geleisteten Überstunden ab dem 01.01.2025 in Kraft.

Art. 18 (Mensadienst)

(1) Im Sinne der Gleichbehandlung des gesamten Personals des Landesgesundheitsdienstes erhält der Artikel 46 des Kollektivvertrages für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals im Landesgesundheitsdienst für den Zeitraum 2001-2004 vom 13. März 2003 folgende Fassung:

„1. Es werden die Bestimmungen betreffend den Mensadienst gemäß Art. 42 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes vom 7. April 2005, und nachfolgenden Änderungen, angewendet.“

(2) Im Sinne der Gleichbehandlung des gesamten Personals des Landesgesundheitsdienstes erhält der Artikel 44 des Bereichsvertrag des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches des Landesgesundheitsdienstes, mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches für Zeitraum 2001-2004 vom 05. November 2003 folgende Fassung:

„1. Es werden die Bestimmungen betreffend den Mensadienst gemäß Art. 42 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes vom 7. April 2005 und nachfolgenden Änderungen angewendet.“

II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19 (Aufhebungen von Bestimmungen)

• Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, welche mit diesem unvereinbar sind. Insbesondere sind folgende Artikel abgeschafft:

• Artikel 25 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages und des Bereichskollektivvertrages für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals des Landesgesundheitsdienstes für den Zeitraum 2005-2008 vom 17.02.2009 in geltender Fassung,

• Artikel 36 des Bereichsvertrages für das Personal des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereichs vom 05.11.2003 in geltender Fassung,

• Artikel 26 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018 in geltender Fassung.

Art. 20 (Aussetzung der Durchführung des Vertrages)

(1) Gemäß Artikel 48 des Gesetzesdekrets Nr. 165/01 kann die teilweise oder vollständige Ausführung des vorliegenden Kollektivvertrags im Falle von außerordentlichen Ausgabengrenzen ausgesetzt werden.

 

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionAction Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActionc) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActiond) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActionh) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionk) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionl) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActionn) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActiono) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionq) Bereichsabkommenvom 5. November 2003 
ActionActionr) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActions) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionu) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionv) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActionz) Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActionc') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 8. August 2007 —
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 —
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActioni') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionm') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActiono') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActions') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActiont') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionu') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionv') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActionx') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActiona'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActionc'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActiond'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActione'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActiong'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActionh'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionj'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionk'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionl'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
ActionActionm'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActiono'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionq'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
ActionActions'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActiont'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionu'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionv'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionw'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActionx'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2020
ActionActionz'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2020
ActionActiona''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActionb''') Kollektivvertrag vom 8. März 2021
ActionActionc''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActiond''') Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2021
ActionActione''') Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2021
ActionActionf''') Bereichsvertrag vom 21. Dezember 2021
ActionActiong''') Kollektivvertrag vom 7. April 2022
ActionActionh''') Kollektivvertrag vom 28. Februar 2023
ActionActioni''') Vertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionj''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 24. August 2023
ActionActionk''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
ActionActionl''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2023
ActionActionm''') Kollektivvertrag vom 7. November 2023
ActionActionn''') Kollektivvertrag vom 14. November 2023
ActionActiono''') Kollektivvertrag vom 1. Dezember 2023
ActionActionp''') Kollektivvertrag vom 22. Dezember 2023
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 18. November 2024
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024
ActionActionr''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActiont''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActionu''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024, Nr. 0000
ActionActionv''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActionw''') Kollektivvertrag vom 18. Dezember 2024, Nr. 0
ActionActionI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActionx''') Kollektivvertrag vom 9. Januar 2025
ActionActionx''') Kollektivvertrag vom 9. Januar 2025
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis