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v''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024 1)
Bereichskollektivvertrag für das Landespersonal

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2024, Nr. 51.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der gegenständliche Kollektivvertrag wird für das Personal des Bereichs der Landesverwaltung angewandt.

Art. 2 (Dauer und Gültigkeit)

(1) Der vorliegende Vertrag bleibt in Kraft, bis er durch den nächsten Bereichskollektivvertrag ersetzt wird.

(2) Die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen laufen ab dem jeweiligen Fristbeginn, der in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegeben ist. Ist keine Frist angegeben, laufen die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen ab dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgenden Monats.

II. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften über die Arbeitszeit und die Arbeitszeitgestaltung im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des Personals unter Berücksichtigung der geltenden EU-Vorschriften

Art. 3 (Vollzeitarbeitszeit und wöchentliche Höchstarbeitszeit)

(1) Artikel 2, Absatz 1 des Bereichsvertrages Land vom 24.11.2009 wird wie folgt ersetzt:

“1. Für Vollzeitbeschäftigte beträgt die Wochenarbeitszeit 38 Stunden. Sie ist in der Regel auf höchstens neun Halbtage aufgeteilt, die sich auf fünf oder sechs Tage verteilen, und richtet sich nach den Dienstzeiten und den Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit. Jede Änderung des aktuellen Arbeitszeitplans wird nach Gesprächen mit den Gewerkschaften eingeführt.”

(2) Artikel 2, Absatz 3 des Bereichsvertrages Land vom 24.11.2009 wird wie folgt ersetzt:

„3. Unbeschadet abweichender täglicher Arbeitszeiten, die durch dienstliche Erfordernisse nach Anhörung der repräsentativen Gewerkschaften geregelt werden, und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 des Bereichsvertrages vom 4 Juli 2002 ist die tägliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte montags bis donnerstags zwischen 7.00 und 19.00 Uhr und freitags zwischen 7.00 und 14.00 Uhr zu leisten.“

Art. 4 (Flexible Arbeitszeitregelungen)

(1) Artikel 4, Absatz 1, des Bereichskollektivvertrages des Landes vom 24.11.2009 wird wie folgt ersetzt:

“1. Ab dem 01.01.2025 wird die flexible Arbeitszeit, die elektronisch erfasst wird, für die Gesamtheit des Personals wie folgt festgelegt, sofern für bestimmte Bereiche nichts anderes vorgesehen ist:

a) für Vollzeitbeschäftigte:

Montag bis Donnerstag:

- von 7:00 Uhr bis 8:45 Uhr: Gleitzeit,

- von 8.45 Uhr bis 12.15 Uhr: Kernzeit;

- von 12:15 bis 19:00 Uhr Gleitzeit;

Freitag:

- von 7:00 Uhr bis 8:45 Uhr: Gleitzeit,

- von 8:45 bis 12:15 Uhr: Kernzeit,

- von 12:15 bis 14:00 Uhr Gleitzeit. Am Nachmittag ist keine Arbeitszeit vorgesehen.

b) für das Personal in Teilzeit:

Der zuständige Vorgesetzte legt, nach Besprechung mit dem betroffenen Personal, die horizontale, vertikale oder gemischte Gliederung der Arbeitszeit schriftlich fest, wobei er die Diensterfordernisse, die Gleit- und Kernzeiten gemäß Buchstabe a) und allfällige besondere Bedürfnisse des Personals berücksichtigt. Die Kernzeit kann reduziert werden.

Unter Berücksichtigung der Kernzeit und nach höchstens sechs ununterbrochenen Arbeitsstunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung eingelegt werden. Bei der individuellen Gestaltung der Arbeitszeit ist jedenfalls den dienstlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.“

(2) Nach Artikel 4, Absatz 1 des Bereichskollektivvertrages vom 24.11.2009 wird der folgende Absatz 1-bis eingefügt:

“1-bis: Die theoretische tägliche Arbeitszeit beträgt von Montag bis Donnerstag 8 Stunden, während sie am Freitag 6 Stunden beträgt.”

(3) Artikel 4, Absatz 3 des Bereichskollektivvertrages vom 24.11.2009 wird wie folgt ersetzt:

"3. Vorbehaltlich der gewährten besonderen Formen der Arbeitszeitgestaltung verfügt das Personal mit flexibler Arbeitszeit, welche mit elektronischen Mitteln erfasst wird, ab dem 01.01.2025 über ein individuelles Stundenkonto, um eine bessere Flexibilisierung der Arbeitsleistung sowie die Vereinbarkeit persönlicher und dienstlicher Bedürfnisse zu gewährleisten. Dieses Stundenkonto umfasst ein positives Guthaben, das fünfzig Stunden nicht überschreiten darf und ein negatives Guthaben, das acht Stunden nicht überschreiten darf. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 fließen in das Stundenkonto ausschließlich die in der in Artikel 2, Absatz 3 angegebenen Zeitspanne geleisteten Arbeitsstunden ein. Das positive Arbeitszeitguthaben ermöglicht, sofern keine begründeten und dringenden dienstlichen Erfordernisse vorliegen, den Ausgleich auch in der Kernzeit und auch in Form eines ganzen oder mehrerer ganzer Tage."

(4) Nach Artikel 4, Absatz 3 des Bereichskollektivvertrages vom 24.11.2009 wird der folgende Absatz 3-bis eingefügt:

"3-bis. Das Stundenkonto wird proportional für Teilzeitbeschäftigte berechnet."

Art. 5 (Überstunden)

(1) Artikel 7, Absatz 1 des Bereichskollektivvertrages vom 24.11.2009 wird wie folgt ersetzt:

"1. Bei effektiven dienstlichen Erfordernissen ist das Landespersonal verpflichtet, Überstunden zu leisten, basierend auf einer entsprechenden Dienstanweisung oder Genehmigung und innerhalb der vorgesehenen individuellen Grenzen. Für dieses Personal fließen auch die außerhalb des in Artikel 2, Absatz 3 angegebenen Zeitraumes geleisteten Arbeitsstunden in das Stundenkonto gemäß Artikel 4, Absatz 3 ein."

(2) Nach Artikel 7, Absatz 1 des Bereichskollektivvertrages vom 24.11.2009 wird folgender Absatz 1-bis eingefügt:

„1-bis. Das Personal, das zur Leistung von Überstunden ermächtigt ist, kann sich auf Antrag die Stunden, die das Kontigent des in Abs.1 angeführten Zeitkontos überschreiten, auszahlen lassen.“

(3) Artikel 7, Absatz 4 des Bereichskollektivvertrages vom 24.11.2009 wird wie folgt ersetzt:

“4. Abweichend vom jährlich individuellen Höchstkontingent gemäß Absatz 3 werden folgende Höchstkontingente für die unten aufgeführten Personalkategorien festgelegt:

a) Persönliche Referenten und Referentinnen der Mitglieder der Landesregierung sowie persönliche/r Referent/in des/der Landeshauptmanns/-frau: 480 Stunden;

b) Chauffeure der Mitglieder der Landesregierung, die nicht von außen berufen wurden: 480 Stunden;

c) für außerschulische Tätigkeiten eingesetztes Hilfspersonal: 300 Stunden;

d) Personal, das im Dringlichkeitsfall bei Naturkatastrophen oder anderen dringenden Einsätzen eingesetzt wird: 500 Stunden.“

Art. 6 (Regelung des Mensadienstes)

(1) Artikel 3 des Bereichskollektivvertrages für das Personal der Landesverwaltung vom 21.12.2021 wird wie folgt ersetzt:

„Art. 3 (Mensadienst und alternativer Mensadienst)

1. Für das Landespersonal können eigene Mensadienste eingerichtet werden, die entweder direkt von der Verwaltung betrieben oder an ein spezialisiertes Unternehmen vergeben werden.

2. Das Landespersonal kann die Mensadienste, einschließlich der Schulausspeisungen, anderer Körperschaften nutzen, sofern zwischen der Landesverwaltung und diesen Einrichtungen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.

3. Die Verwaltung stellt dem Landespersonal pro Arbeitstag einen einzelnen Essensgutschein im Wert laut Artikel 96 des BÜKV vom 12.02.2008 zur Verfügung, der alternativ zur Nutzung eines direkten, übertragenen oder konventionierten Mensadienstes gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet werden kann, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind.

4. Das Landespersonal hat Anspruch auf den Essensgutschein gemäß Absatz 3, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) wenn eine tägliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden oder eine tägliche Unterrichtszeit von mindestens 300 Minuten von Montag bis Donnerstag und von fünf Stunden oder eine tägliche Unterrichtszeit von mindestens 240 Minuten am Freitag geleistet wird;

b) wenn die tägliche Arbeitszeit laut schriftlicher Festlegung durch den/die zuständige/n Vorgesetzte/n auf den Vormittag und den Nachmittag oder den Abend aufgeteilt ist, vorausgesetzt, dass die Rückkehr eine Mindestdauer von mindestens einer Stunde oder einer Unterrichtseinheit hat;

c) wenn die tägliche Arbeitszeit laut schriftlicher Festlegung durch den/die zuständige/n Vorgesetzte/n auf den Nachmittag und den Abend aufgeteilt ist, vorausgesetzt, dass die Rückkehr eine Mindestdauer von mindestens einer Stunde oder einer Unterrichtseinheit hat.

Der Essensgutschein muss am betreffenden Arbeitstag, ohne zeitliche Einschränkungen, verwendet werden, andernfalls verfällt er;

5. Der Essensgutschein berechtigt zum Verzehr oder Kauf einer Mahlzeit in einem vertragsgebundenen Betrieb. Wenn der Verzehr oder Kauf einer Mahlzeit in einem vertragsgebundenen Betrieb aufgrund einer nachgewiesenen Lebensmittelunverträglichkeit nicht möglich ist, ist das betroffene Personal berechtigt, eine Mahlzeit in einem nicht vertragsgebundenen Betrieb zu verzehren oder zu kaufen.

6. Wenn das Personal, das überwiegend in einem ihm zugewiesenen Bezirk oder Gebiet tätig ist, keine Möglichkeit hat, die Mahlzeit in einem vertragsgebundenen oder – in Ausnahmefällen – nicht vertragsgebundenen Betrieb zu verzehren oder zu kaufen, steht ihm alternativ zum Essensgutschein eine Pauschalvergütung in Höhe von 12,00 Euro pro Tag gemäß Artikel 5, Absatz 2, Anlage 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12.02.2008 zu.“

III. ABSCHNITT
Leistungsprämien

Art. 7 (Bewertung des Personals)

(1) Die Bewertung der erbrachten Leistungen des Personals erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung, die zu Beginn des Bewertungszeitraums (Kalenderjahr/Schuljahr für das im schulischen Bereich tätige Personal) mit dem/der direkten Vorgesetzten über die auszuführenden Aufgaben bzw. die zu erreichende Ziele und Ergebnisse im Laufe des betreffenden Zeitraums getroffen wird.

Art. 8 (Fonds für die Leistungsprämien des Personals)

(1) Der Fonds für die Leistungsprämien des Landespersonals wird auf der Grundlage der jeweiligen Regelungen auf bereichsübergreifender Verhandlungsebene für das Landespersonal festgelegt, mit Ausnahme der Führungskräfte, des Lehrpersonals der Landesschulen und anderer Personalkategorien, die ausdrücklich von der Zuerkennung der Leistungsprämie ausgeschlossen sind.

(2) Ab dem Schuljahr 2024/2025 beträgt der Fonds für die Leistungsprämie für das Lehrpersonal der Landesschulen 800,00 Euro pro Vollzeitkraft, einschließlich der Lehrkräfte für technische Anwendungen.

Art. 9 (Theoretischer individueller Anteil und dessen Aufteilung)

(1) Der theoretische individuelle Anteil der Leistungsprämie aus dem Fond gemäß Artikel 8, Absatz 1 wird unter Berücksichtigung der am 31. Dezember eines jeden Jahres im Stellenplan ausgewiesenen Vollzeitkräfte berechnet, wobei deren Aufteilung auf die einzelnen Funktionsebenen und die folgende Abstufung zwischen den einzelnen Funktionsebenen angewendet wird:

I Funktionsebene 100

II Funktionsebene 109

III Funktionsebene 114

IV Funktionsebene 118

V Funktionsebene 126

VI Funktionsebene 134

VII Funktionsebene 149

VII-ter Funktionsebene 153

VIII Funktionsebene 169

IX Funktionsebene 190

(2) Der theoretische individuelle Anteil der Leistungsprämie wird jeder Abteilung auf der Grundlage der am 31. Dezember eines jeden Jahres im Stellenplan zugewiesenen Vollzeitkräfte der jeweiligen Funktionsebene zugewiesen.

Art. 10 (Kollektive Leistungsprämie)

(1) Die kollektive Leistungsprämie wird dem Personal jener Organisationseinheiten zugewiesen, die die Ziele erreicht haben.

(2) Er steht dem negativ bewerteten Personal nicht zu, während er dem Personal mit Teilzeitarbeitsvertrag sowie dem vom Dienst abwesenden Personal anteilsmäßig zum Grundgehalt zusteht.

(3) Die kollektive Leistungsprämie entspricht den folgenden Prozentsätzen des theoretischen individuellen Anteils, der gemäß Artikel 9 berechnet wird:

I Funktionsebene: 66 %

II Funktionsebene: 66 %

III Funktionsebene: 66 %

IV Funktionsebene: 50 %

V Funktionsebene: 50 %

VI Funktionsebene: 50 %

VII Funktionsebene: 50 %

VII-ter Funktionsebene: 30 %

VIII Funktionsebene: 30 %

IX Funktionsebene: 30 %

Art. 11 (Individuelle Leistungsprämie)

(1) Dem Personal wird die individuelle Leistungsprämie auf der Grundlage einer Bewertung im Rahmen eines eigenen Gesprächs über die Erreichung der zu Beginn des Bezugszeitraumes schriftlich vereinbarten Ziele gewährt.

(2) Für die Zuerkennung der individuellen Leistungsprämie gelten die folgenden Kriterien:

  1. Umfang der vereinbarten Ziele unter Berücksichtigung der Komplexität der zugewiesenen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortlichkeiten sowie des Grades ihrer Erreichung;
  2. Erfüllung zusätzlicher Aufgaben;
  3. längere und/oder wiederholte Abwesenheiten, die zu einer Erhöhung der Arbeitsbelastung anderer Mitarbeiter/innen führen.

(3) Die individuelle Leistungsprämie kann einer begrenzten Anzahl von Mitarbeitern zuerkannt werden; es ist jedoch untersagt, ganze Gruppen von Personen auszuschließen.

(4) Dem Personal, dessen Leistung mit "sehr gut" oder mit einer Punktezahl, die dieser Bewertung entspricht, bewertet wird, muss mindestens eine individuelle Leistungsprämie in Höhe der Hälfte der Grundprämie, der an die kollektive Leistung gebunden ist, garantiert werden.

(5) Das Personal hat das Recht, die Liste des Personals, dem die zusätzliche Prämie innerhalb der jeweiligen Führungseinheit zugewiesen wird, und die entsprechenden Beträge einzusehen. Die Führungskraft teilt zeitnah das Verzeichnis der gewährten Prämien mit geeigneten Kommunikationsmitteln den eigenen Mitarbeitenden mit.

IV. ABSCHNITT
Zulagen

Art. 12 (Vergütungen für Aus- und Weiterbildungstätigkeiten)

(1) Mit Wirkung ab dem 01.01.2025 wird der Art. 28 des Bereichsvertrages vom 27.06.2013 durch folgenden ersetzt:

„Art. 28 (Vergütungen für Aus- und Weiterbildungstätigkeiten)

1. Lehrpersonen, die neben der ordentlichen Unterrichtstätigkeiten für Aus- und Weiterbildungstätigkeiten eingesetzt werden – in Präsenz, online oder in Form von Blended-Learning – wie Kurse, Lehrgänge, Seminare, Workshops, Trainings, praktische Schulungen, Tagungen, Kongresse, Konferenzen und Maßnahmen zur Unterstützung, Förderung und/oder Begleitung, bei denen zum Beispiel Supervision, Coaching, Mediation oder Counseling vorgesehen ist, sowie bei Autorenlesungen, erhalten folgende Maximalvergütungen, welche im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Vorgesetzten festgelegt werden:

a) 80,00 Euro pro Stunde im Rahmen der Aus- und Weiterbildungsinitiativen, ausgenommen jene für Schüler und Lehrlinge, welche als Unterrichtstätigkeit entlohnt werden;

b) 60,00 Euro pro Stunde für andere Tätigkeiten (Tutoring, Moderation, Kursleitung und Koordinierung);

2. Für die Festlegung der effektiven Vergütung sind die Art und der Aufwand für die Vorbereitung der Initiative, das Qualifikationsniveau und die berufliche Erfahrung des Referenten/der Referentin, die Zielgruppe sowie die Durchführung an unterrichtsfreien Tagen oder Feiertagen zu berücksichtigen.

3. Die Unterrichtseinheiten haben eine Dauer von 60 Minuten. Die Stunde ist die Unterrichtseinheit innerhalb eines Seminars oder Kurses, bestehend aus mehreren Einheiten, einschließlich kurzer Pausen zwischen den einzelnen Einheiten.

4. Die Stundenvergütung laut Absatz 1 wird für nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten pro Tag zuerkannt. Dem Landeslehrpersonal steht die Erstattung eventueller Fahrt- und Verpflegungsspesen zu, wenn die Referententätigkeit außerhalb des Dienstsitzes durchgeführt wird oder an Samstagen, Feiertagen oder in der unterrichtsfreien Zeit am Dienstsitz stattfindet.

5. Für die Ausarbeitung von didaktischem oder eventuellem Hilfsmaterial und für besondere zusätzliche Leistungen, wie die Bereitstellung von zielgruppenspezifischen Materialien oder von Fragebögen, Lernvideos u.Ä., für die Korrektur von Abschlussarbeiten, die Dokumentation von Arbeitsergebnissen, die technische Assistenz bei Online-Initiativen, die Aufzeichnung und Nutzung von Webinaren u.Ä. sowie für die Vorbereitung und Nachbereitung von Laboren oder Praxisräumen, kann in begründeten Fällen maximal die Hälfte der gemäß Absatz 1 festgelegten Vergütungen zuerkannt werden.

6. Dem Lehrpersonal, das zum Land oder zu anderen Körperschaften, die zum Land gehören, abgeordnet wurde, sowie dem zur Schulverwaltung abgeordneten Lehrpersonal steht die Vergütung für Referententätigkeit des Verwaltungspersonals zu. Zudem werden hierfür die für das Verwaltungspersonal geltenden Bestimmungen angewandt.“

Art. 13 (Allumfassende Zulage für den/die Schulsekretär/in)

(1) Der Art. 13 des Bereichsvertrages vom 08.03.2006 wird wie folgt ersetzt:

“Art. 13 (Zulage für den/die Schulsekretär/in)

1. Ab dem 01.01.2025 wird dem/der Schulsekretär/in eine umfassende Zulage für Schulsekretär/innen gewährt, die sowohl die besonderen Verantwortlichkeiten für den reibungslosen Ablauf der Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste als auch die effektive Koordinierung des ihm/ihr zugewiesenen Personals vergütet. Die Zulage, deren Prozentsatz sich auf das Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene bezieht, wird auf der Grundlage der für die administrative Komplexität der Schuldirektion festgelegten Koeffizienten wie folgt bestimmt:

- Koeffizient von 0,80 bis 0,99, entsprechend Gewichtung B1 bis B2: 40%;

- Koeffizient von 1,0 bis 1,19, entsprechend Gewichtung B3: 50%;

- Koeffizient von 1,2 bis 1,39, entsprechend Gewichtung B4: 60%;

- Koeffizient von 1,40 bis 1,50, entsprechend Gewichtung B5: 70%.

2. Die Zulage gemäß Absatz 1 wird erhöht, wenn die Tätigkeit des/der Schulsekretärs/in in zusätzlichen Schuldirektionen ausgeübt wird; die Erhöhung beträgt 50% der für die jeweilige zusätzliche Schuldirektion vorgesehenen Zulage.

3. Für jede Schuldirektion kann nur eine Zulage gewährt werden, die im Falle des gleichzeitigen Dienstes mehrerer Personen im Berufsbild des/der Schulsekretärs/in in derselben Schuldirektion zwischen diesen entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aufgeteilt werden kann.

4. Die Zulage wird monatlich für 12 Monate gezahlt.

5. Ab dem 01.01.2025 ersetzt die Zulage dieses Artikels alle die bis zu diesem Datum gezahlten Koordinierungs- und/oder Aufgabenzulagen.“

Art. 14 (Zulage für das Personal der Verkehrsmeldezentrale)

(1) Art. 7 der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsabkommens vom 04.07.2002 wird wie folgt ersetzt:

“Art. 7 (Zulage für das Personal der Verkehrsmeldezentrale)

1. Ab dem 01.01.2024 wird die dem Personal zustehende monatliche Aufgabenzulage, das im Schicht- oder Bereitschaftsdienst in der Verkehrszentrale tätig ist, in der Höhe von 45 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene festgelegt. Diese Zulage vergütet die besonderen Dienstanforderungen, die Komplexität und Vielfalt der ausgeübten Tätigkeiten sowie die mit dem Informationsdienst verbundenen höheren Verantwortlichkeiten.“

Art. 15 (Zulage für Arbeitsvermittler/innen)

(1) Nach Art. 10 der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Art. 10-bis eingefügt:

„Art. 10-bis (Zulage für Arbeitsvermittler/innen)

1. Ab dem 01.01.2025 wird dem Personal im Berufsbild Arbeitsvermittler/in eine monatliche Zulage in Höhe von 30 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene gewährt. Diese Zulage vergütet die besonderen Dienstanforderungen, die Komplexität und Vielfalt der ausgeübten Tätigkeiten sowie die erhöhten Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung.“

Art. 16 (Zulage für das Personal mit Schalterdienst)

(1) Nach Art. 10-bis der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Art. 10-ter eingefügt:

„Art. 10-ter (Zulage für das Personal mit Schalterdienst)

1. Ab dem 01.01.2025 wird dem Personal, das überwiegend an den von der Landesregierung definierten, öffentlich zugänglichen Schaltern tätig ist, eine Schalterzulage in Höhe von 25% des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene gewährt. Diese Zulage vergütet die besonderen Dienstanforderungen, die Komplexität und Vielfalt der ausgeübten Tätigkeiten sowie die erhöhten Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Schalterdienst.

2. Die Schalterzulage steht dem Personal nicht zu, dem bereits eine spezifische Aufgabenzulage für die Ausübung öffentlich zugänglicher Tätigkeiten gemäß der Einstufung des jeweiligen Berufsbildes gewährt wird.“

Art. 17 (Straßendienstzulage)

(1) Der Art. 8 des Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird wie folgt ersetzt:

“ Art. 8 (Straßendienstzulage)

1. Ab dem 01.01.2025 wird dem Personal, das in den Berufsbildern des Landesstraßenwärters und des Straßenwärters eingestuft ist, eine Straßendienstzulage in Höhe von 45 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene gewährt. Diese Zulage vergütet die besonderen Anforderungen, die Komplexität und Vielfalt der ausgeübten Tätigkeiten sowie insbesondere die hohen Risiken und erhöhten Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Straßendienst.“

Art. 18 (Kollaudierungszulage und Gerichtspolizeizulage für das Personal im Berufsbild Technische/r Arbeitsinspektor/in)

(1) Nach Art. 1 Absatz 2 der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„3. Ab dem 01.01.2025 wird die Kollaudierungszulage für Maschinen und Anlagen, die dem Personal im Berufsbild Technische/r Arbeitsinspektor/in beim Arbeitsinspektorat zusteht, in Höhe von 25 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene festgelegt. Nach fünf Jahren tatsächlicher Dienstzeit mit positiven Bewertungen wird die Zulage auf 40 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene erhöht.“

(2) Nach Art. 6 Absatz 1 der Anlage 1, 2. Absatz des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

“2. Ab dem 01.01.2025 wird die Gerichtspolizeizulage, die dem Personal im Berufsbild Technische/r Arbeitsinspektor/in beim Arbeitsinspektorat zusteht, in Höhe von 15 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene festgelegt.“

Art. 19 (Gerichtspolizeizulage und Arbeitsinspektorenzulage für das Personal im Berufsbild Arbeitsinspektor/in)

(1) Nach Art. 6 Absatz 2 der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„3. Ab dem 01.01.2025 wird die Gerichtspolizeizulage, die dem Personal im Berufsbild Arbeitsinspektor/in beim Arbeitsinspektorat zusteht, in Höhe von 15 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene bestätigt.“

(2) Nach Art. 10-ter der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Art. 10-quater eingefügt:

„Art. 10-quater (Zulage für Arbeitsinspektoren)

1. Ab dem 01.01.2025 wird dem Personal im Berufsbild Arbeitsinspektor/in beim Arbeitsinspektorat eine Arbeitsinspektorenzulage in Höhe von 25 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene gewährt. Nach fünf Jahren tatsächlicher Dienstzeit und positiven Bewertungen wird die Zulage auf 40 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene erhöht.“

Art. 20 (Zulage für Grundbuchführer/in und Grundbuchmitarbeiter/in)

(1) Nach Art. 10-quater der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Art. 10-quinquies eingefügt:

Art. 10-quinquies (Zulage für Grundbuchführer/in)

1. Ab dem 01.01.2025 wird dem Personal, das in den Berufsbildern Grundbuchführer/in und Obergrundbuchführer/in eingestuft ist, eine monatliche Zulage in Höhe von 40 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene gewährt. Diese Zulage vergütet das hohe Maß an Verantwortung, das hohe berufliche Risiko, die besondere Komplexität der mit dem Dienst verbundenen Verfahren, einschließlich des Schalterdienstes, und berücksichtigt auch die Befähigung zu den Aufgaben eines/r Grundbuchführers/in. Ab demselben Datum ersetzt die Zulage für Grundbuchführer/in jegliche zu denselben Zwecken gewährte Aufgabenzulage.“

(2) Nach Art. 10-quinquies der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Art. 10-sexies eingefügt: „

Art. 10-sexies (Zulage für Grundbuchsachbearbeiter/in)

1. Ab dem 01.01.2025 wird dem Personal, das in dem Berufsbild Grundbuchsachbearbeiter/in eingestuft ist, eine monatliche Zulage in Höhe von 30 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene gewährt. Diese Zulage vergütet das hohe Maß an Verantwortung, das hohe berufliche Risiko und die besondere Komplexität der mit dem Dienst verbundenen Verfahren, einschließlich des Schalterdienstes. Ab demselben Datum ersetzt die Zulage für Grundbuchmitarbeiter/in jegliche zu denselben Zwecken gewährte Aufgabenzulage.“

Art. 21 (Zulage für das leitende Kindergartenpersonal)

(1) Art. 6 des Bereichsvertrages vom 14.06.2005 wird wie folgt ersetzt:

„Art. 6 (Aufgabenzulage für das leitende Kindergartenpersonal)

1. Ab dem 01.01.2025 wird dem Personal, das für einen oder mehrere Kindergartensektionen zuständig ist, folgende monatliche Aufgabenzulage gewährt:

a) eine Sektion: 280,00 Euro;

b) zwei Sektionen: 350,00 Euro;

c) drei Sektionen: 400,00 Euro;

d) vier Sektionen: 200,00 Euro;

e) fünf Sektionen: 250,00 Euro;

f) sechs Sektionen: 300,00 Euro;

g) sieben und mehr Sektionen: 350,00 Euro

2. Das Personal, das für mindestens vier Sektionen zuständig ist, ist vom Unterricht befreit.

3. Die Aufgabenzulage vergütet die Hauptaufgabe der Leitung des pädagogischen Teams, einschließlich der organisatorischen, administrativen und kommunikativen Aspekte, die Verantwortung für die Erstellung und Umsetzung der Bildungsprojekte in der Schule und die Rolle als erste Ansprechperson für die Trägerorganisation, die Familien und andere Interessengruppen im Gebiet.“

Art. 22 (Zulage für das Personal, das Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung betreut)

(1) Art. 9 der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird wie folgt ersetzt:

„Art. 9 (Zulage für das Personal, das Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung betreut)

1. Dem Lehrpersonal und gleichgestellten Personal, das Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung in Schulen aller Art, einschließlich Kindergärten, betreut, steht eine monatliche Aufgabenzulage in Höhe von vier Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene zu.

2. Ab dem 01.01.2025 wird die Zulage für Integrationsmitarbeiter/innen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, auf 20 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene festgelegt. Diese Zulage vergütet die erhöhte Verantwortung und das berufliche Risiko sowie insbesondere die damit verbundene spezifische berufliche Ausbildung.

3. Die Zulage gemäß der Absätze 1 und 2 wird für das Schuljahr oder einen Teil davon gewährt.“

Art. 23 (Aufgabenzulage für das Personal im Berufsbild Verwaltungsinspektor/in mit Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufes)

(1) Nach Art. 10-sexies der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Art. 10-septies eingefügt:

“Art. 10-septies (Aufgabenzulage für das Personal mit Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs)

1. Dem Personal im Berufsbild Verwaltungsinspektor/in, das die Befähigungsprüfung zur Ausübung des Anwaltsberufes bestanden hat und Aufgaben von besonderer rechtlicher Bedeutung und Komplexität mit entsprechend höherer Verantwortung, Risiken und Arbeitsbelastung wahrnimmt, die nicht bereits durch das Gehalt der jeweiligen Funktionsebene angemessen vergütet werden, wird auf Antrag und mit Zustimmung des/der Vorgesetzten eine Aufgabenzulage in Höhe von 20 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene gewährt.“

Art. 24 (Fonds für Aufgabenzulagen und Koordinierungszulagen)

(1) Absatz 1 von Art. 10 des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird wie folgt ersetzt:

„1. Im Rahmen der jährlich von der Landesregierung bereitgestellten Mittel mittels eines eigenen Fonds, kann nach Anhörung der repräsentativsten Gewerkschaften, der Abteilungsdirektor/die Abteilungsdirektorin oder die Schuldirektion mit eigenem Dekret eine Aufgabenzulage gewähren, die maximal 45 Prozent betragen darf:

a) an Kategorien von Personal, die Aufgaben mit erhöhter Verantwortung oder Risiken oder Arbeitsbelastungen ausführen, die nicht bereits durch das Gehalt der jeweiligen Funktionsebene angemessen vergütet werden;

b) an einzelne Personen, denen Aufgaben mit erhöhter Verantwortung oder Risiken oder Arbeitsbelastungen übertragen werden, die nicht bereits durch das Gehalt der jeweiligen Funktionsebene angemessen vergütet werden.“

(2) Nach Absatz 3 von Art. 10 des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird der folgende Absatz 3-bis eingefügt:

„3-bis. Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 stellt die Landesregierung, nach Anhörung der repräsentativsten Gewerkschaften, ab dem 01.01.2025 jährlich den einzelnen Strukturen einen speziellen Fond zur Verfügung. Zur Bestimmung des Gesamtfonds berücksichtigt sie folgende Kriterien:

a) Komplexität der Struktur,

b) Vielfalt der institutionellen Aufgaben der Struktur,

c) Vielzahl der von der Struktur angebotenen Dienstleistungen,

d) Unvereinbarkeit der Gewährung der Aufgabenzulage aus dem Fond mit anderen Aufgabenzulagen, die in den Kollektivverträgen für dieselben Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten vorgesehen sind,

e) Höhe der zum 31.12.2024 bereits gewährten Aufgabenzulagen gemäß Artikel 11 der Anlage 1, 2. Abschnitt des vorliegenden Vertrags.

Der Fonds gemäß diesem Absatz umfasst auch die Mittel für die Gewährung der Koordinierungszulagen gemäß Artikel 11. Die Führungskraft teilt zeitnah die Liste der aus dem Fonds gewährten Zulagen den eigenen Mitarbeiter/innen auf geeignete Weise mit.“

(3) Absatz 1 von Art. 11 des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird wie folgt ersetzt:

„1. Im Rahmen des entsprechenden Fonds der jährlich von der Landesregierung gemäß Absatz 3-bis von Artikel 10 bereitgestellten Mittel kann der Abteilungsdirektor/die Abteilungsdirektorin eine Koordinierungsaufgabe unter Einhaltung der folgenden Kriterien übertragen:

a) Mindestanzahl von sechs zu koordinierenden Personen, auch wenn sie Bedienstete von anderen Einrichtungen und/oder Strukturen sind; in Ausnahmefällen genügt eine Mindestanzahl von vier Personen, einschließlich des Koordinators/der Koordinatorin;

b) Notwendigkeit, die Funktionalität des Dienstes, die Verwaltung eines Sektors und die Überwachung des entsprechenden Personals durch einen speziellen Koordinator/eine spezielle Koordinatorin zu gewährleisten;

c) maximale Dauer der Aufgabe: vier Jahre, verlängerbar.“

(4) Nach Absatz 3 von Art. 11 des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird der folgende Absatz 3-bis eingefügt:

„3-bis. Der Abteilungsdirektor/die Abteilungsdirektorin richtet mit eigenem Dekret die Koordinierungseinheit ein, weist der Koordinierungseinheit Personal aus dem Stellenplan der eigenen Abteilung und/oder aus anderen Einrichtungen oder Strukturen zu und ernennt den Koordinator/die Koordinatorin. Die Anzahl der der Koordinierungseinheit zugewiesenen Mitarbeiter/innen bildet die Berechnungsgrundlage für die Koordinierungszulage gemäß Absatz 3 dieses Artikels für die gesamte Dauer des Auftrages.“

(5) Nach Absatz 5 von Art. 11 des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird der folgende Absatz 5-bis eingefügt:

„5-bis. Für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 ergänzt die Landesregierung ab dem 01.01.2025 jährlich den Fonds gemäß Artikel 10, Absatz 3-bis. Die am 01.01.2025 gewährten Koordinierungszulagen sind dabei im Fond inbegriffen.“

Art. 25 (Aufgabenzulagen zugunsten des Personals der operativen Einsatzgruppe zur Erhaltung des Braunbären in den Zentral- und Ostalpen und des Managements von Großraubtieren)

(1) Nach Art. 10-septies der Anlage 1, 2. Abschnitt des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird folgender Art. 10-octies eingefügt:

“Art. 10-octies (Aufgabenzulage zugunsten des Personals der operativen Einsatzgruppe zur Erhaltung des Braunbären in den Zentral- und Ostalpen und des Managements von Großraubtieren.)

1. Ab dem 01.01.2025 wird der operativen Einsatztruppe zur Erhaltung des Braunbären in den Zentral- und Ostalpen und des Managements von Großraubtieren zugewiesenem Personal eine Aufgabenzulage in Höhe von 35 Prozent des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene gewährt. Ab demselben Datum wird jegliche andere Vergütung für dieselben Zwecke eingestellt.“

Art. 26 (Häufung von Zulagen)

(1) Art. 16 des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 wird wie folgt ersetzt:

„Art. 16 (Höchstgrenzen für einzelne Zulagen und deren Häufung)

1. Für das Personal der Landesverwaltung kommt die Regelung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages betreffend die Häufbarkeit der Zulagen direkt zur Anwendung.“

V. ABSCHNITT
Personal gemäß Art. 49 des Landesgesetzes vom 21.07.2022, Nr. 6/2022

Art. 27 (Vergütung der Anwälte/Anwältinnen der Landesanwaltschaft)

(1) Ab dem 01.01.2025 wird die Vergütung der Anwälte/Anwältinnen der Landesanwaltschaft gemäß Artikel 49 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 21.07.2022 wie folgt festgelegt:

  1. Anfangsgehalt der höheren Besoldungsstufe der neunten Funktionsebene;
  2. Sonderergänzungszulage der neunten Funktionsebene;
  3. Zweisprachigkeitszulage C1; (ex A)
  4. monatliche Exklusivitätszulage für 13 Monate in Höhe von:
    - 2.200,00 Euro für Anwälte/Anwältinnen, die nicht zur Vertretung vor dem Kassationsgericht zugelassen sind; nach vier Jahren tatsächlicher Dienstzeit und nach positiver Bewertung durch den/die direkte/n Vorgesetzte/n wird diese Zulage auf 2.445,00 Euro erhöht;
    - 3.215,00 Euro für Anwälte/Anwältinnen, die zur Vertretung vor dem Kassationsgericht zugelassen sind, die ab dem ersten Tag des Monats nach der Zulassung zur Vertretung vor dem Kassationsgericht zusteht.
  5. monatliche Koordinierungszulage für 13 Monate in Höhe von 770,00 Euro für Anwälte/Anwältinnen, die zur Vertretung vor dem Kassationsgericht zugelassen sind und eine Koordinierungsfunktion gemäß Artikel 49, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21.07.2022, Nr. 6, ausüben.

(2) Die Vergütung gemäß Absatz 1 ist allumfassend und nicht kumulierbar mit anderen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Anwaltsgebühren und der Erstattung von Auslagen gemäß den geltenden Vorschriften für das allgemeine Landespersonal im Falle von Außendiensten. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Vergütung gemäß diesem Artikel anteilig berechnet.

(3) Die Anwälte/Anwältinnen, welche bei Inkrafttreten dieses Bereichskollektivvertrags im Dienst stehen und die am 01.01.2025 in eine höhere Klasse als die Klasse 0 der höheren Besoldungsstufe der neunten Funktionsebene eingestuft sind, behalten diese Einstufung bei; für sie werden die Beträge der Exklusivitätszulage gemäß Buchstabe d) um den Unterschied zwischen dem aktuellen Einstufungsgehalt und dem Gehalt gemäß Buchstabe a) des Absatzes 1 gekürzt.

(4) Ab Inkrafttreten findet das Institut der Gehaltsentwicklung keine Anwendung mehr.

VI. ABSCHNITT
Verwaltungstechnische Berufsbilder

Art. 28 (Berufsbilder der II Funktionsebene)

(1) Es wird das Berufsbild „Hilfskraft“ eingeführt und der II. Funktionsebene zugeordnet:

Hilfskraft (II)

1. Aufgaben

Die Hilfskraft kann sowohl in administrativen als auch in schulischen Einrichtungen eingesetzt werden und führt unter Anleitung und Aufsicht höher qualifizierter Fachkräfte einfache administrative und/oder technische Hilfsaufgaben aus.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der ersten Bildungsstufe (Mittelschule) sowie ein beruflicher Eingliederungsweg gemäß den Bestimmungen der zuständigen Landesämter. Das Berufsbild kann auch aufgrund einer gesundheitlich bedingten Arbeitsvermittlung besetzt werden.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis A2 (ex D)

Art. 29 (Berufsbilder der III Funktionsebene)

(1) Das Berufsbild „Postdienstassistent/in“ auf Seite 19 der Anlage 1 des Bereichsvertrages vom 08.03.2006 wird durch folgendes ersetzt:

„Postdienstassistent/in

1. Aufgaben

Der/die Postassistent/in, der/die dem Postdienst zugewiesen ist, führt nach den Angaben und Anweisungen der Vorgesetzten alle praktischen und manuellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Postdienst aus, von der Abholung bis zur Bearbeitung und Zustellung der Briefe; zu diesem Zweck fährt er/sie Kraftfahrzeuge, verwahrt sie und sorgt für ihre Reinigung und routinemäßige Wartung, wobei er/sie eventuelle Fehler und Störungen meldet; er/sie benutzt die zur Verfügung gestellten Maschinen und erteilt Auskünfte und Anweisungen für den Versand von Briefen; er/sie führt einfache Verwaltungs- und Buchhaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Postdienstes aus.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss der Grundschule sowie Führerschein Kat. B und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Fach- oder Verwaltungsbereich.

2. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweise A2 (ex D)“

Art. 30 (Berufsbilder der IV. Funktionsebene)

(1) Es wird das Berufsbild „Landesstraßenwärter/in“ eingeführt und der IV. Funktionsebene zugeordnet:

Landesstraßenwärter/in

1. Aufgaben

Der/die Landesstraßenwärter/in führt unter Anleitung höher qualifizierter Fachkräfte Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau, der Wartung und Überwachung von Straßen und anderen Nebenanlagen aus; er/sie befährt den ihm/ihr zugewiesenen Straßenabschnitt, um den Zustand der Straße und ihrer Einrichtungen zu überprüfen. Zur Erfüllung der genannten Aufgaben nutzt er/sie die ihm/ihr zur Verfügung gestellten Mittel und Maschinen; er/sie führt selbstständig Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten im Rahmen seines/ihres technischen Zuständigkeitsbereichs durch, einschließlich der Wartung von Maschinen und Geräten. Der/die Landstraßenwärter/in kann mit der technischen Überwachung der ihm/ihr zugewiesenen Mitarbeiter/innen beauftragt werden.

2. Zugangsvoraussetzungen

Staatliches Abschlussdiplom der Unterstufe oder Abschluss der Grundschule (ehemals Volksschulabschluss) sowie

- Lehrabschlussprüfung oder

- Abschlusszeugnis einer Berufsschule oder Fachschule oder

- Abschlusszeugnis eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungskurses oder

- spezifische theoretisch-praktische Ausbildung von mindestens 300 Stunden oder

- mindestens fünfjährige spezifische Berufserfahrung.

In jedem Fall Führerschein der Klasse C.

3. Anmerkungen

Zugelassene Ausbildungsberufe: Maurer, Eisenbauschlosser, Schweißer, Holzarbeiter, Kfz-Mechaniker, Landmaschinenmechaniker, Kfz-Elektriker, Schlosser, Maschinenbauer, Eisenbauschlosser, Erdarbeiter oder andere Ausbildungsberufe, sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert (die Bekanntmachung kann für die genannten Ausbildungsgänge besondere Prüfungen vorsehen).

4. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis A2 (ex D)

Art. 31 (Berufsbilder der V. Funktionsebene)

(1) Es wird das Berufsbild „Qualifizierte/r Sekretariatsassistent/in“ eingeführt und der V. Funktionsebene zugeordnet:

Qualifizierte/r Sekretariatsassistent/in (V)

1. Aufgaben

Der/die qualifizierte Sekretariatsassistent/in unterstützt bei administrativen Tätigkeiten, auch von höherer Komplexität, in den Sekretariaten, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, die er/sie auch eigenständig gemäß den Anweisungen der höheren Fachkräfte ausführt.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschlusszeugnis der ersten Bildungsstufe (Mittelschule) sowie der Abschluss von mindestens drei weiteren Jahren einer Oberschule.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis B1 (ex C)

Art. 32 (Berufsbilder der VI. Funktionsebene)

(1) Es wird das Berufsbild „Arbeitsvermittler/in“ eingeführt und der VI. Funktionsebene zugeordnet:

Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlerin (VI)

1. Aufgaben

Der Arbeitsvermittler/Die Arbeitsvermittlerin arbeitet im Bereich der Arbeitsvermittlung, mit dem Ziel, das Zusammentreffen von Arbeitsangebot und -nachfrage zu erleichtern, indem sowohl Arbeitssuchende als auch Arbeitgeber unterstützt werden. Er/Sie empfängt die Arbeitssuchenden, informiert sie über die Dienstleistungen und Möglichkeiten auf landes-, nationaler und europäischer Ebene, über Zuschüsse, Arbeitsmöglichkeiten und mögliche Ausbildungswege, erledigt alle damit verbundenen administrativen Aufgaben und sammelt alle notwendigen Informationen, die in die entsprechenden Datenbanken eingegeben werden; er/sie entwirft und realisiert individuelle Wege in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Diensten, entwirft, begleitet und überwacht individuelle Wege, die darauf abzielen, die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitssuchenden zu verbessern; er/sie führt Tutorien durch und realisiert Maßnahmen, die dem Zusammentreffen von Arbeitsangebot und -nachfrage gewidmet sind; er/sie unterstützt die Arbeitgeber, sammelt und veröffentlicht Arbeitsangebote in den jeweiligen Anwendungen, informiert über die Möglichkeit der Personalrekrutierung und führt Beratungs- und Tätigkeiten zur Auswahl von Kandidaten durch.

2. Zugangsvoraussetzungen

Diplom über die staatliche Abschlussprüfung einer Oberschule (ex Matura)

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ex B)

Art. 33 (Berufsbilder der VII. Funktionsebene)

(1) Das Berufsbild „Schulsekretär/in“, enthalten in der Anlage 1 des Bereichsvertrages vom 08.06.2006, zugeordnet der VII. Funktionsebene, wird durch folgendes ersetzt:

“Schulsekretär/in

1. Aufgaben

Im Rahmen der einheitlichen Führung durch die Schulführungskraft, welcher der/die Schulsekretär/in unterstellt ist, organisiert diese/r die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule. Zu diesem Zweck führt und koordiniert der/die Schulsekretär/in das ihm/ihr zugeordnete Personal, sorgt für eine transparente und gleichmäßige Verteilung der Aufgaben und Arbeiten und für die Förderung der Effizienz und Zusammenarbeit; er/sie vereinbart die Ziele und Ergebnisse und bewertet die Leistungen der Mitarbeiter/innen.

Der/Die Schulsekretär/in sorgt, in Zusammenarbeit mit dem ihm zugeordneten Personal und unter Berücksichtigung seiner Kompetenzen und Fähigkeiten, für die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten in den Bereichen Verwaltung, Buchhaltung, Beschaffungs- und Ökonomatsdienst.

Der/Die Schulsekretär/in, welche/r dem Schulrat angehört, verfasst und bereitet die erforderlichen Unterlagen für die Sitzungen des Schulrates und deren Beschlüsse vor.

2. Zugangsvoraussetzungen

Diplom über die Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule (ex Matura) sowie spezifische zweijährige theoretisch-praktische Ausbildung.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ex B).

4. Bemerkung

Das Berufsbild “Schulsekretär/in“ ist auch in der VIII Funktionsebene vorgesehen. Die Arbeitgeberin kann die Zuweisung des im Berufsbild „Schulsekretär/in“ eingestuften Personals an Schulen mit besonderer Komplexität auf das in der VIII. Funktionsebene eingestufte Personal beschränken.“

Art. 34 (Berufsbilder der VII ter Funktionsebene)

(1) Das Berufsbild „Qualifizierte/r Bibliothekar/in“ gemäß Anhang 1 des Bereichsvertrages vom 08.03.2006, zugeordnet der Funktionsebene VII ter, wird durch folgendes ersetzt:

“Qualifizierte/r Bibliothekar/in (VII ter)

1. Aufgaben

Der/Die qualifizierte Bibliothekar/in verwaltet und organisiert die für den Betrieb und die Förderung der Bibliothek notwendigen Aktivitäten, wählt und beschafft Medien, organisiert den Ausleihdienst und macht die Medien leicht zugänglich; er/sie wertet die Medien und digitalen Ressourcen der Bibliothek auf, bringt die eigene Zielgruppe näher an das Wissen heran, bietet qualitativ hochwertige Informationen und Beratung und fördert die Bildung und das Lesen sowie Initiativen zugunsten der Bibliothek im Einklang mit den Qualitätsstandards; er/sie plant und realisiert kulturelle Aktivitäten, insbesondere zur Förderung des Lesens und zur Entwicklung von Informationsrecherche- und Medienkompetenzen..

Der/Die qualifizierte Bibliothekar/in, der/die den Schulbibliotheken zugewiesen ist, fungiert zudem als Verantwortliche/r für bibliothekarische Aspekte und kümmert sich in enger Zusammenarbeit mit dem/der verantwortlichen Lehrer/in um die didaktisch-pädagogischen Aspekte; in diesem Zusammenhang fördert er/sie das Lesen, das selbstständige Lernen und die bewusste Nutzung der Bibliothek, kümmert sich in Absprache mit dem Bibliotheksrat und dem Lehrpersonal um die Beschaffungs- und Aussonderungspolitik und koordiniert die Nutzung der in der Schule vorhandenen Medien mit Ausnahme der Lehrbücher.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums im spezifischen Bereich oder im geisteswissenschaftlichen Bereich.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ex A).

4. Anmerkung

Die Zuweisung von Personal, das im Berufsbild des qualifizierten Bibliothekars/der qualifizierten Bibliothekarin eingestuft ist, kann auf Bibliotheken - auch Schulbibliotheken - von großem Ausmaß und hoher Komplexität beschränkt werden, wie vom Arbeitgeber definiert. Der vertikale Aufstieg in das Berufsbild ist auch mit dem Zweisprachigkeitsnachweis B möglich. Ausgenommen sind Fälle des Aufstiegs auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses.“

(2) Das Berufsbild „Technische/r Arbeitsinspektor/in“ gemäß Anhang 1 des Bereichsvertrages vom 08.03.2006, zugeordnet der Funktionsebene VII ter, wird durch folgendes ersetzt:

„Technische/r Arbeitsinspektor/in (VII ter)

2. Aufgaben

Der/Die technische Arbeitsinspektor/in überwacht die Einhaltung der technischen Sicherheitsvorschriften, des Brandschutzes und der Arbeitshygiene, indem er/sie vor Ort autonome und sofortige Entscheidungen in Abhängigkeit von den festgestellten Risiken und Gefahren trifft. Er/Sie führt seine/ihre Aufgaben eigenverantwortlich auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen der übergeordneten Fachkräfte aus.

Im technischen Bereich führt der/die technische Arbeitsinspektor/in Inspektionen, Abnahmen und technische Sicherheitsüberprüfungen an Maschinen, Anlagen und komplexen Geräten durch und bewertet die mit deren Betrieb verbundenen Risiken, führt Prüfungen und Kontrollen durch und bewertet das akzeptable Risikoniveau für sich selbst und andere, trifft vor Ort autonom alle technischen Entscheidungen zur Sicherheit der Maschine oder Anlage, zertifiziert die Sicherheit, ordnet technische Maßnahmen an oder verbietet deren Nutzung und übernimmt dafür persönlich die Verantwortung; während der Kontrollen und Untersuchungen misst er/sie die am Arbeitsplatz vorhandenen Schadstoffe und den Lärmpegel, überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und führt technische und rechtliche Untersuchungen zu Arbeitsunfällen, Bränden und anderen Vorfällen durch.

Im administrativen Bereich ordnet der/die technische Arbeitsinspektor/in die Beseitigung von Mängeln oder die Beendigung von Verstößen gegen gesetzliche oder technische Vorschriften durch sofort vollziehbare Maßnahmen an, erstellt technische Berichte, führt gerichtliche Berichte im Auftrag der Justiz, führt technische Beratungen durch und stellt Zertifikate zum Arbeitsschutz und Brandschutz aus.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums in einem der folgenden Bereiche: Ingenieurwesen, Architektur, Physik, Chemie, Präventionstechniken in der Umwelt und am Arbeitsplatz.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ex A).“

Art. 35 (Berufsbilder der VIII. Funktionsebene)

(1) Es wird das Berufsbild „Klavierbegleiter/in“ am Konservatorium, zugeordnet der VIII. Funktionsebene, eingeführt:

Klavierbegleiter/Klavierbegleiterin (VIII.)

1. Aufgaben

Der/Die Klavierbegleiter/in verfügt über die technischen, musikalischen, kulturellen und interpretativen Fähigkeiten, die auf die Kenntnis der Begleitrepertoires, der pianistischen Zusammenarbeit und der damit verbundenen Aufführungspraxen sowie im Bereich der Musikinformatik abzielen, und arbeitet in den Bereichen der Vokal- und Instrumentalmusik verschiedener Stile und Epochen, auch im Hinblick auf das Musiktheater.

Der/Die Klavierbegleiter/in plant in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften und Studierenden und führt die Klavierbegleitung für Unterricht, Proben, Prüfungen, Aufführungen, Konzerte und andere Auftritte durch.

Der/Die Klavierbegleiter/in pflegt und aktualisiert seine/ihre musikalischen und instrumentalen Fähigkeiten, mit besonderem Augenmerk auf die Fähigkeiten des Vom-Blatt-Spiels, der kurzfristigen Vorbereitung von Stücken aus dem Vokal- und Kammermusikrepertoire, der Fähigkeit, komplexe Partituren in kurzer Zeit zu synthetisieren, um eine effektive Begleitung der Soloparts zu gewährleisten, mit denen er/sie zusammenarbeiten muss.

Der/Die Klavierbegleiter/in pflegt und aktualisiert seine/ihre Fähigkeiten als Konzertmeister/in für Fälle, in denen er/sie in einem Gruppen- oder Ensemble-Repertoire mitwirken muss.

2. Zugangsvoraussetzungen

Akademischer Abschluss zweiten Grades in Klavier oder als Korrepetitor/in.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ex A).

4. Anmerkungen

Die Arbeitszeit des/der Klavierbegleiters/in mit Vollzeitarbeitsvertrag, die 38 Stunden pro Woche beträgt, ist in 24 Stunden Begleitung und 14 Stunden musikalische Vorbereitung aufgeteilt. Die jährliche Arbeitszeit für die Begleitaktivität beträgt somit 1.050 Stunden.

Bei Teilzeitarbeitsverträgen werden die wöchentliche Arbeitszeit und deren Aufteilung in Begleit- und Vorbereitungsstunden im Verhältnis zum Teilzeitvertrag festgelegt.

Der Erholungsurlaub wird in der Regel in den Zeiten der Unterbrechung der akademischen Aktivitäten und in jedem Fall in Übereinstimmung mit diesen genommen.

(2) Es wird das Berufsbild „Schulsekretär/in“, zugeordnet der VIII. Funktionsebene, eingeführt:

Schulsekretär/in

1. Aufgaben

Im Rahmen der einheitlichen Führung durch die Schulführungskraft, welcher der/die Schulsekretär/in unterstellt ist, organisiert diese/r die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule. Zu diesem Zweck führt und koordiniert der/die Schulsekretär/in das ihm/ihr zugeordnete Personal, sorgt für eine transparente und gleichmäßige Verteilung der Aufgaben und Arbeiten und für die Förderung der Effizienz und Zusammenarbeit; er/sie vereinbart die Ziele und Ergebnisse und bewertet die Leistungen der Mitarbeiter/innen.

Der/Die Schulsekretär/in sorgt, in Zusammenarbeit mit dem ihm zugeordneten Personal und unter Berücksichtigung seiner Kompetenzen und Fähigkeiten, für die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten in den Bereichen Verwaltung, Buchhaltung, Beschaffungs- und Ökonomatsdienst.

Der/Die Schulsekretär/in, welche/r dem Schulrat angehört, nimmt an den Sitzungen des Schulrates teil und verfasst und bereitet die erforderlichen Unterlagen für die Sitzungen des Schulrates und deren Beschlüsse vor.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Laureats in Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ex A).

4. Bemerkung:

Das Berufsbild “Schulsekretär/Schul-sekretärin“ ist auch in der VII Funktionsebene vorgesehen. Der Arbeitgeber kann die Zuweisung des im Berufsbild „Schulsekretär/in“ eingestuften Personals an Schulen mit besonderer Komplexität auf das in der VIII. Funktionsebene eingestufte Personal einschränken.

(3) Das Berufsbild „Psychopädagoge/ Psychopädagogin“, gemäß Anhang 1 des Bereichsvertrages vom 08.03.2006, zugeordnet der Funktionsebene VIII, wird durch folgendes ersetzt:

„Psychopädagoge/Psychopädagogin (VIII)

1. Aufgaben

Der/Die Psychopädagoge/Psychopädagogin führt pädagogisch-didaktische Beratungen durch, mit besonderem Augenmerk auf psychologische und sozioökologische Probleme, die sich an Lehrkräfte, Eltern und Schüler richten und zur Entwicklung von Bildungsmodellen und individuellen Bildungsplänen beitragen. Er/Sie führt Einzel- und Gruppengespräche, informiert, berät und begleitet Einzelpersonen und Gruppen in Konfliktsituationen oder bei Entscheidungsprozessen, entwickelt Problemlösungsstrategien, auch in Zusammenarbeit mit anderen Diensten, und hält Kontakt zu den zuständigen Institutionen, wie Schulen, externen Einrichtungen und Diensten.

Der/Die Psychopädagoge/Psychopädagogin erstellt Berichte, Beschreibungen, Gutachten und Artikel für den internen und öffentlichen Gebrauch, plant und organisiert die Aus- und Weiterbildung auf Landesebene und erarbeitet bzw. äußert sich zu Gesetzestexten, Verordnungen und Richtlinien, die seinen/ihren Arbeitsbereich betreffen. Er/Sie beantwortet rechtliche Fragen im Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsbereich, führt Erhebungen und Untersuchungen durch, arbeitet in Arbeits- und Projektgruppen mit und erledigt die spezifischen administrativen und organisatorischen Aufgaben des Bereichs.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Psychologie, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Bildungswissenschaften oder

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums und den Abschluss eines fachspezifischen Ausbildungslehrgangs im psycho-sozialen oder pädagogisch-kommunikativen Bereich oder für den Unterricht mit Kindern/Schülern/Schülerinnen mit Beeinträchtigung oder in der Gesundheitserziehung oder -förderung.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ex A)“

Art. 36 (Berufsbilder der IX. Funktionsebene)

(1) Es wird das Berufsbild „Physikexperte/Physikexpertin“ eingeführt, zugeordnet der IX. Funktionsebene:

Physikexperte/Physikexpertin (IX)

1. Aufgaben

In Übereinstimmung mit den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Fachkräfte führt der/die Physikexperte/in eigenständig und unter eigener Verantwortung Analyse- und Kontrolltätigkeiten sowie Planungs- und Beratungstätigkeiten in Versuchszentren und Laboratorien durch.

Im technischen Bereich bestimmt der/die Physikexperte/in die physikalischen und chemisch-physikalischen Eigenschaften von Proben, verwendet verschiedene Analysemethoden und Versuchstechniken, entnimmt Proben und analysiert sie, überprüft, ob die analysierten Proben den lokalen, nationalen und internationalen Normen entsprechen, führt Bewertungen und Messungen physikalischer Agenten durch, kontrolliert und prüft, ergreift die notwendigen Maßnahmen und simuliert, validiert, bewertet und wendet Prozesse in den Bereichen Umwelt, Atmosphäre, Biophysik, Klima, Chemie, Geophysik, Energie, Gesundheit und technische Physik an. Er/Sie verarbeitet experimentelle oder theoretische Daten und zieht daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen, wendet mathematische Modelle an oder simuliert physikalische Phänomene mit Software-Tools, bewertet die Analyseergebnisse und erstellt Gutachten, führt Experimente durch, bietet Beratungen an und verfasst Berichte, Abhandlungen, Gutachten und Stellungnahmen.

Im administrativen Bereich erledigt der/die Physikexperte/in die technische und administrative Korrespondenz im Zuständigkeitsbereich, ergreift die notwendigen Maßnahmen, erstellt Programme, führt Studien durch, setzt Projekte um und verfasst technische Anweisungen und prüft technische und administrative Vorschriften und überwacht deren Anwendung.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Physik sowie entsprechende Staatsprüfung.

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ex A).

(2) Das Berufsbild „Technische/r Arbeitsinspektor/in Ingenieur/in“ zugeordnet der IX. Funktionsebene wird durch folgendes ersetzt:

„Technische/r Experte/Expertin Ingenieur/in für Arbeitssicherheit

1. Aufgaben

Der/Die technische Experte/Expertin Ingenieur/in für Arbeitssicherheit organisiert in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen der übergeordneten Fachkräfte die Tätigkeiten der technischen Arbeitsinspektoren/innen in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen und gewährleistet eine rationellere Nutzung der Ressourcen; er/sie führt Aufgaben der Anleitung, Ausbildung und beruflichen Weiterbildung des ihm/ihr zugewiesenen Personals durch.

In allen Fällen von größerer und besonderer Komplexität greift der/der technische Experte/Expertin Ingenieur/in für Arbeitssicherheit persönlich ein und führt alle technischen und administrativen Aufgaben des technischen Arbeitsinspektors/der technischen Arbeitsinspektorin durch.

Der/Die technische Experte/Expertin Ingenieur/in für Arbeitssicherheit führt Inspektionen, Abnahmen und technische Sicherheitsüberprüfungen an Maschinen, Anlagen und komplexen Geräten durch und bewertet die mit deren Betrieb verbundenen Risiken, prüft Projekte und technische Berichte zu Gebäuden und Anlagen, Maschinen und Geräten und gibt die erforderlichen technischen Stellungnahmen für die Erteilung der gemäß den geltenden Vorschriften vorgesehenen Genehmigungen ab.

Der/Die technische Experte/Expertin Ingenieur/in für Arbeitssicherheit führt Ortsbesichtigungen durch, erstellt Berichte und statistische Übersichten und führt alle Aufgaben aus, die mit den Funktionen seines/ihres Berufsbildes verbunden sind. Er/Sie führt außerdem Studien- und Forschungstätigkeiten durch, erarbeitet technische Richtlinien und bietet Beratungen an.

2. Zugangsvoraussetzungen

Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums in Ingenieurwissenschaften sowie die entsprechende Staatsprüfung

3. Zweisprachigkeit

Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ex A)“

VII. ABSCHNITT
Berufsbilder im pädagogischen Bereich

Art. 37 (Berufsbild des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung (VI))

(1) Das Berufsbild des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung gemäß Anhang 1 des Kollektivvertrags vom 17.05.2007, zugeordnet der VI. Funktionsebene, wird durch folgendes ersetzt:

„Mitarbeiter/Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung

1. Aufgaben

Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung arbeitet mit dem Lehrpersonal zusammen, um die Integration der Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung gemäß den Vorgaben des individuellen Bildungsplans zu fördern, auch eigenständig, in Kindergärten, Grundschulen, weiterführenden Schulen und in der beruflichen Bildung.

Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler mit Beeinträchtigung nimmt an der Erstellung des dynamischen Funktionsprofils und des individuellen Bildungsplans teil, trägt zur Ermittlung der Potenziale, Ziele und methodischen Strategien bei und nimmt beratend an den regelmäßigen Sitzungen der Kollegialorgane teil, und beschränkt auf den betreuten Schüler an den Prüfungen; arbeitet mit dem Lehrpersonal bei didaktischen Aktivitäten und in Situationen zusammen, die praktische, funktionale, sozial-relationale Unterstützung und Kommunikationsförderung erfordern, gemäß den Vorgaben des individuellen Bildungsplans, um die Teilnahme der behinderten Kinder und Schüler/innen an allen schulischen, bildungsbezogenen und Freizeitaktivitäten zu gewährleisten.

Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung fördert die persönliche und soziale Autonomie und unterstützt und hilft dem behinderten Kind und Schüler bei den täglichen Bedürfnissen und Erfahrungen, die diese aufgrund ihrer Behinderung nicht selbstständig bewältigen können; beobachtet, berichtet und dokumentiert die Daten zu den Verhaltensweisen, der Eigenständigkeit und den zwischenmenschlichen Beziehungen der behinderten Kinder und Schüler an die Lehrer und die Ansprechpartner der sozialen und gesundheitlichen Dienste, um gemeinsam die besonderen Bildungsbedürfnisse zu ermitteln; hält die informativen Kontakte zu den Familien, Lehrern, betrieblichen Tutoren der behinderten Kinder und Schüler aufrecht.

Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung schlägt den Kauf von Hilfsmitteln und spezifischen Materialien in Absprache mit den Lehrer und Lehrerinnen der Schulen oder Kindergärten und den Ansprechpartnern der sozialen und gesundheitlichen Dienste vor, passt in Absprache mit dem Lehr- und Rehabilitationspersonal das didaktische Material an die Eigenschaften des behinderten Kindes und Schülers an, um die Durchführung der Studienpläne und Rehabilitationsprogramme zu ermöglichen.

Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung kann das Kind und den Schüler nach Absprache mit dem Schulleiter und dem Direktor des Schulkreises der Kindergärten in die rehabilitativen Gesundheitseinrichtungen begleiten und unterstützen; führt spezifische Aktivitäten mit dem einzelnen Kind und Schüler oder in der Gruppe durch, nach Absprache mit dem Fachpersonal gemäß den Vorgaben des individuellen Bildungsplans; übermittelt die Beobachtungen zu den rehabilitativen Maßnahmen an den Klassenrat/das Team der Kindergartensektion und an die Ansprechpartner des Sozialen Dienstes und des Gesundheitsunternehmens.

Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung arbeitet mit den Lehrpersonen zusammen, um die Kontinuität der im individuellen Bildungsplan vorgesehenen Maßnahmen in Situationen zu gewährleisten, in denen dem Kind und dem/der Schüler/in der regelmäßige Schulbesuch verwehrt ist, nach Anhörung der zuständigen Gesundheitsfachkraft und der Familie.

Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin für Integration für Kinder und Schüler/innen mit Beeinträchtigung sorgt für die korrekte Verabreichung der Medikamente gemäß den Anweisungen und der Genehmigung des behandelnden Arztes des Kindes und Schülers.

2. Zugangsvoraussetzungen

- Diplom über die erste Bildungsstufe (Mittelschule) und Absolvierung von mindestens zwei weiteren Jahren Vollzeitschule oder Abschluss einer Berufsschule sowie, in beiden Fällen, ein Qualifikationsnachweis als Sozialbetreuer/in

oder

- Diplom über die Staatliche Abschlussprüfung der Oberstufe (ehemals Matura).

In beiden Fällen ist zusätzlich eine methodisch-didaktische Spezialisierung von mindestens 200 Stunden erforderlich; für Inhaber des Abschlusses der Staatlichen Abschlussprüfung des zweiten Zyklus ist zusätzlich eine Ausbildung im heilpädagogischen Bereich von mindestens 200 Stunden erforderlich.

3. Zweisprachigkeit

Gemäß Artikel 40 Absatz 3 des Bereichsvertrages für das Lehrpersonal der Landesberufsschulen, der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Berufsbildung und der Musikschulen für den Zeitraum 2005 – 2008 vom 27.06.2013 ist kein Zweisprachigkeitsnachweis erforderlich.“

Art. 38 (Bestimmungen für das Berufsbild „Integrationskindergärtner/in“)

(1) Absatz 2 von Artikel 2 des Bereichsvertrages für das Personal der Kindergärten vom 19.07.2016, betreffend die Zugangsvoraussetzungen für die Integrationskindergärtner/innen, wird wie folgt ersetzt:

„2. Zum Zweck der Eintragung in das Verzeichnis „Integrationskindergärtner/in“ muss das in das Berufsbild Kindergärtner/in eingestuftes Personal im Besitz einer der folgenden zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen sein:

a) universitärer Spezialisierungstitel für die pädagogische Begleitung von Kindern mit Beeinträchtigung im Kindergarten oder der Grundschule (60 ECTS),

b) Bestätigung über die Erlangung von 60 ECTS aufgrund der Teilnahme am universitären Spezialisierungslehrgang für die pädagogische Begleitung von Kindern mit Beeinträchtigung im Kindergarten.“

VIII. ABSCHNITT
Verschiedene Bestimmungen

Art. 39 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, welche mit diesem unvereinbar sind.

(2) Insbesondere werden die folgenden Bestimmungen aufgehoben:

  1. Bereichskollektivvertrag 04.07.2002: Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 9 ausgenommen die Absätze 9, 10 und 11, Art. 11 Absatz 6, Art. 15 Absatz 10 und Art. 11 Anlage 1 2. Abschnitt.
  2. Bereichskollektivvertrag 08.03.2006: Art. 10 Absatz 2.
  3. Bereichskollektivvertrag 24.11.2009: Art. 7 Absatz 6

(3) Folgende Berufsbilder werden als auslaufende Berufsbilder erklärt, mit entsprechender Änderung des Bereichsvertrages über die Berufsbilder des Landespersonals vom 08.03.2006:

  1. Das Berufsbild „Sekretariatsassistent/in“ gemäß Anhang 1 des Bereichsvertrages vom 08.03.2006, zugeordnet der vierten Funktionsebene. Dieses Berufsbild wird daher in den Kollektivvertrag über die Festlegung und Zuordnung der Berufsbilder des Landespersonals vom 8.03.2006, Anhang 5 „Auslaufende Berufsbilder“, in der Rubrik der IV. Funktionsebene, nach Punkt 2) als neuer Punkt 3) „Sekretariatsassistent/in“ eingefügt. Die Beschreibung des Berufsbildes wird in die Deklarationen dieses Anhangs verschoben, während in der Rubrik „Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit“ vermerkt wird: „Auslaufendes Berufsbild“.
  2. Das Berufsbild „Straßenwärter/in“ gemäß Anhang 1 des Bereichsvertrages vom 08.03.2006, zugeordnet der dritten Funktionsebene. Dieses Profil wird daher in den Bereichsvertrag über die Festlegung und Zuordnung der Berufsbilder des Landespersonals vom 08.03.2006, Anhang 5 „Auslaufende Berufsbilder“, in einer neuen Rubrik „III. Funktionsebene“ - vor der bereits bestehenden „IV. Funktionsebene“ - als neuer Punkt 1) „Straßenwärter/in“ eingefügt. Die Beschreibung des Berufsbildes wird in die Deklarationen dieses Anhangs verschoben, während in der Rubrik „Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit“ vermerkt wird: „Auslaufendes Berufsbild“.
  3. Das Berufsbild „Spezialisierte/r Straßenwärter/in“ gemäß Anhang 1 des Bereichsvertrages vom 08.03.2006, zugeordnet der IV. Funktionsebene. Dieses Berufsbild wird daher in den Bereichsvertrag über die Festlegung und Zuordnung der Berufsbilder des Landespersonals vom 08.03.2006, Anhang 5 „Auslaufende Berufsbilder“, in der Rubrik der IV. Funktionsebene, nach dem neuen Punkt 3) als neuer Punkt 4) „Spezialisierte/r Straßenwärter/in“ eingefügt. Die Beschreibung des Berufsbildes wird in die Deklarationen dieses Anhangs verschoben, während in der Rubrik „Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit“ vermerkt wird: „Auslaufendes Berufsbild“. Das Personal, das in das Berufsbild „Spezialisierte/r Straßenwärter/in“ in der IV. Funktionsebene eingestuft ist und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags im Dienst ist, wird dem neu geschaffenen Berufsbild „Landesstraßenwärter/in“ zugeordnet, das der IV. Funktionsebene zugeordnet ist.

(4) Das in das Berufsbild “Verwaltungssachbearbeiter/in” der Arbeitsvermittlungszentren eingestufte Personal, welches bei Inkrafttreten dieses Vertrages die Tätigkeiten laut dem neu eingeführten Berufsbild “Arbeitsvermittler/in” ausübt, wird mit Wirkung ab dem 01.01.2025 von Amtswegen in dieses Berufsbild eingestuft.

Art. 40 (Aussetzung der Durchführung des Vertrages)

(1) Die Durchführung des vorliegenden Landeskollektivvertrages kann im Falle einer festgestellten Überschreitung der Ausgabengrenzen ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

 

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