(1) Auf freiwilliger Basis und unentgeltlich kann der sanitäre Leiter und die sanitäre Leiterin, die ihm/ihr zur Verfügung stehenden Urlaubstage über die vier Jahreswochen (die vier Wochen Urlaub werden bei einer Fünf-Tage-Woche mit 20 Tagen und bei einer Sechs-Tage-Woche mit 24 Tagen berechnet), hinaus, die er/sie gemäß Art. 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 66/2003 unbedingt in Anspruch nehmen muss, ganz oder teilweise an einen anderen sanitären Leiter/Leiterin übertragen, welcher/welche:
- den minderjährigen Kindern und/oder dem Ehegatten, dem beim Standesamt regelmäßig gemeldeten Lebensgefährten beistehen muss, die aufgrund besonderer Gesundheitszustände einer ständigen Pflege bedürfen,
- aus schwerwiegenden, gesundheitlichen Gründen für sich selbst benötigt und um im Rahmen des Möglichen die Anwendung der Gehaltskürzungen gemäß Art. 30 des Arbeitskollektivvertrages vom 12.02.2008 zu verschieben.
(2) Die sanitären Leiter und sanitären Leiterinnen, welche sich in den in Absatz 1 genannten notwendigen Bedingungen befinden, können beim Sanitätsbetrieb einen spezifischen und wiederholbaren Antrag auf Inanspruchnahme von Ferien für maximal 30 Tage für jeden Antrag stellen, gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, die die Notwendigkeit für die jeweilige Behandlung nachweist, ausgestellt ausschließlich von einer geeigneten öffentlichen oder vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtung.
(3) Nach Eingang des Antrags informiert der Sanitätsbetrieb unverzüglich alle Mitarbeiter über den Bedarf, wobei die Anonymität des Antragstellers gewahrt bleibt.
(4) Führungskräfte, die beabsichtigen, sich dem Antrag freiwillig anzuschließen, müssen ihre Entscheidung unter Angabe der Anzahl der Urlaubs- oder Ruhetage, auf die sie zu verzichten beabsichtigen, schriftlich hinterlegen.
(5) Übersteigt die Zahl der angebotenen Urlaubs- oder Ruhetage die Zahl der beantragten Tage, so erfolgt die Übertragung der Tage anteilig auf alle bietenden Leiter.
(6) Ist die Zahl der angebotenen Urlaubstage geringer als die Zahl der beantragten Tage und liegen mehrere Anträge vor, werden die gewährten Tage anteilig auf alle Antragsteller verteilt.
(7) Der antragstellende sanitäre Leiter kann die abgetretenen Tage erst nach vollständiger Inanspruchnahme der ihm zustehenden Urlaubstage sowie der bezahlten stundenweisen Abwesenheit aus besonderen persönlichen oder familiären Gründen und der gegebenenfalls angehäuften Ausgleichsruhezeiten verwenden.
(8) Einmal erworben, steht der Urlaub dem Antragsteller so lange zur Verfügung, bis der Bedarf, der die Abtretung gerechtfertigt hat, fortbesteht.
(9) Fallen die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der Notwendigkeit weg, bevor der Antragsteller die Urlaubs- und Ruhetage ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat, so werden die Tage nach dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit wieder den anbietenden Leitern zur Verfügung gestellt.