(1) Nach Artikel 8 Absatz 1/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/ter. Ab 1. Jänner 2024 wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Absatz 1 pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
a) 2,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
b) 2,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen,
c) 1,50 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes.“
(2) In Artikel 8 Absatz 2, des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: „Die Gemeinde kann, mit Beschluss des Gemeinderates, die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben, sowie für tourismusrelevante Dienstleistungen und Infrastrukturen, auf maximal 5,00 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation vorliegt.“
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 dritter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Erhöhung“ durch die Wörter „der Betrag der Erhöhung“ ersetzt.
(4) Artikel 8 Absatz 2/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„2/bis. Die Erhöhung der Abgabe laut Absatz 2 ist als Zusatzbetrag zur jeweiligen Gemeindeaufenthaltsabgabe laut den Absätzen 1, 1/bis und 1/ter zu verstehen.“
(5) In Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, werden die Wörter „des zweiten darauf folgenden Jahres“ durch die Wörter „des darauffolgenden Jahres“ ersetzt.