(1) Am Ende des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
(2) Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich um Teilnehmende organisierter Schul- und Jugendgruppen handelt, die einschließlich Begleitpersonen aus mindestens zehn Personen bestehen.“