(1) Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, ist ab dem 1. Jänner 2024 aufgehoben.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Ab 1. Jänner 2024 werden 30 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1/ter dem Sonderbetrieb „Innovation Development Marketing Südtirol/Alto Adige“ (IDM) zugewiesen, welcher als Landesorganisation für die touristische Vermarktung zuständig ist.“
(3) Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, ist ab dem 1. Jänner 2024 aufgehoben.
(4) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, werden folgende Absätze eingefügt:
„2/bis. Ab 1. Jänner 2024 werden 60 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1/ter den Tourismusorganisationen zugewiesen, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15, eingetragen sind, die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien einhalten und einen Eigenfinanzierungsanteil von 0,45 Euro pro Nächtigung, bezogen auf das Vorjahr, nachweisen.
2/ter. Ab 1. Jänner 2024 werden 10 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe den Tourismusorganisationen laut Absatz 2/bis für die Durchführung – in Abstimmung mit dem Sonderbetrieb IDM – von übergemeindlichen Maßnahmen und Projekten zur Stärkung von Erlebnisräumen zugewiesen.“
(5) In Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) und in Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird das Wort „restlichen“ durch die Wörter „ihnen zustehenden“ ersetzt.
(6) Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) Pflicht- und Servicebeiträge,“.