(1) Nach Artikel 22 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 22/bis eingefügt.)
“Art. 22/bis (Zuweisung der Förderung im Falle des Todes des Gesuchstellers)
1. Wenn der Gesuchsteller nach der Zulassung zur Wohnbauförderung, aber vor dem Beginn der Laufzeit der Sozialbindung laut Artikel 62 des Gesetzes verstirbt und er zum Zeitpunkt seines Todes bereits grundbücherlicher Eigentümer oder Fruchtnießer der gesuchsgegenständlichen Wohnung war, kann die Förderung zugunsten der Nachfolger im Sinne von Artikel 69 des Gesetzes umgeschrieben werden. Für Nachfolger unter fünf Jahren ist die Voraussetzung laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes nicht erforderlich. Wenn die Nachfolger Mitglieder der Familiengemeinschaft sind, die zusammen mit dem Gesuchsteller zur Förderung zugelassenen wurden, wird von der Kontrolle der Voraussetzungen abgesehen.
2. Wenn der Gesuchsteller nach der Zulassung zur Wohnbauförderung, aber vor dem Beginn der Laufzeit der Sozialbindung laut Artikel 62 des Gesetzes verstirbt und er zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht grundbücherlicher Eigentümer der gesuchsgegenständlichen Wohnung war, kann die Förderung zugunsten der hinterbliebenen, im Gesuch angeführten Mitglieder der Familiengemeinschaft, die Eigentümer oder Fruchtnießer der Wohnung werden, umgeschrieben werden. Für diese Personen wird von der Kontrolle der Voraussetzungen abgesehen.“