(1) Nach Artikel 7/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 7/quater eingefügt:
“ Art. 7/quater (Todesfall des Gesuchstellers)
1. Wenn der Gesuchsteller vor Erlass der Maßnahme zur Gewährung der Förderung verstirbt und festgestellt wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Mitglieder der Familiengemeinschaft, bestehend aus den bei Gesuchseinreichung angegebenen Personen laut Artikel 7/ter, gegeben waren, kann das Gesuch zugunsten der hinterbliebenen gesuchsgegenständlichen Mitglieder der Familiengemeinschaft, die Eigentümer oder Fruchtnießer der Wohnung werden, genehmigt werden. Für die Festsetzung des Förderungsbetrags wird die Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung berücksichtigt.
2. Volljährige Familienmitglieder, die zur Abgabe der Erklärung der Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe verpflichtet sind, müssen die entsprechende Bescheinigung vor der Zulassung vorlegen.“