(1) Nach Artikel 8/ter Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:
„2. Infolge der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen in Zusammenhang mit dem COVID-19-bedingten Gesundheitsnotstand wird für Gesuche, die ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 eingereicht werden, ausschließlich für die Zwecke laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes das Nettoeinkommen allein aufgrund der EEVE 2019 berechnet, wenn dieses höher als das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwei Bezugsjahre im Sinne von Artikel 8/bis Absatz 1 ist.“