Der Landeskollektivvertrag der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes ist mit der Unterschrift von wenigstens 50 % und ein Mitglied der eingeschriebenen Gewerkschaftsmitglieder der zugelassenen repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen verbindlich.
Eventuelle „Sonderbereiche und Sektionen“ zur Bestimmung besonderer Aspekte des Arbeitsverhältnisses, die eine eigene Regelung benötigen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von jenen repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet werden, die mindestens 50 % und ein Mitglied der eingeschriebenen Gewerkschaftsmitglieder des behandelten Sonderbereiches vertreten.