Art. 4 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19. Mai 2015, das die Personalordnung des Landes regelt, legt im Absatz 7 fest, dass die Bereiche der Kollektivvertragsverhandlungen, aufgrund von Abkommen zwischen der öffentlichen Verhandlungsdelegation und den Gewerkschaftsorganisationen, die zur Teilnahme an den bereichsübergreifenden Vertragsverhandlungen berechtigt sind, mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden.
Im öffentlichen Dienst der Provinz Bozen sind, wie auch auf nationaler Ebene, eigene Verhandlungsbereiche für die Führungskräfte im Allgemeinen, sowie für die ärztlichen und tierärztlichen Leiter vorgesehen.
Aufgrund der nationalen Rahmenvereinbarung, welche die neuen Verhandlungsbereiche neu festlegt und in der man einen einzigen Verhandlungsbereich für die sanitären Leiter des Nationalen Gesundheitsdienstes vorsieht, haben die lokalen repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches, der sanitären Leiter (Apotheker, Biologen, Chemiker, Psychologen und Physiker) und der Führungskräfte der sanitären Berufe, eine formelle Anfrage eingereicht, um die jeweiligen Vertragsbereiche auf Landesebene neu zu definieren. Diese werden in einem einzigen, auf alle sanitären Führungskräfte des Landesgesundheitsdienstes bezogenen Bereich, zusammengeschlossen.
Die öffentliche Delegation hat erwogen, dass die Neudefinierung der Verhandlungsbereiche eine Vereinfachung im öffentlichen Dienst und positive Änderungen mit sich bringt und mit den Gewerkschaftsorganisationen des Bereiches, die an den bereichsübergreifenden Vertragsverhandlungen zugelassen sind, einen Vergleich angestrebt, der das gegenständliche Abkommen erzielt hat und im Sinne des Art. 4 des Landesgesetzes Nr. 6/2015 der Landesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.