(1) Als ursprüngliche Zulage für die Position wird die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits bezogene Zulage bezeichnet. Sie wird dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehenden Personal, auch während der Geltung des neuen Kollektivvertrages, im selben Ausmaß und nach denselben Modalitäten ausgezahlt.
(2) Für das nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages aufgenommene Personal werden folgende jährliche Bruttobeträge festgelegt:
- für das im Funktionsbereich A eingestufte Personal: 10.448,24 Euro,
- für das im Funktionsbereich B eingestufte Personal: 6.849,40 Euro.
(3) Das Personal mit Berufserfahrung von 5 und mehr Jahren, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Funktionsbereich A eingestuft ist, hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position im Ausmaß von 1.300,00 Euro jährlich.
(4) Für das Personal mit Berufserfahrung von 5 und mehr Jahren, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Funktionsbereich A eingestuft und Nutznießer der Bestimmungen laut Artikel 37 und/oder Artikel 51 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003 ist, wird die zusätzliche Zulage für die fixe Position laut Absatz 3 um den Betrag für die Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geleisteten programmierten und nach den Artikeln 37 und 51 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003 autorisierten Zusatzstunden, abzüglich einer Stunde, erhöht. Die Erhöhung darf nicht größer sein als der Gegenwert für 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geleistete programmierte Zusatzstunden. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt.
(5) Das Personal mit Berufserfahrung von 5 und mehr Jahren, das am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages in Mutterschaft oder Elternzeit ist und das zum Zeitpunkt des Antritts der Mutterschaft oder der Elternzeit nicht Inhaber von programmierten Zusatzstunden war, hat mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position nach Absatz 3, berechnet mit Bezug auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
(6) Das Personal mit Berufserfahrung von 5 und mehr Jahren, das am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages in Mutterschaft oder Elternzeit ist und zum Zeitpunkt des Antritts der Mutterschaft oder Elternzeit Inhaber von programmierten Zusatzstunden war, hat mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position, die nach der Prozedur laut Absatz 4 bestimmt und mit Bezug auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis berechnet wird.
(7) Für die Direktoren komplexer Strukturen beträgt die Vergütung einer programmierten Zusatzstunde zum Zwecke der Festlegung der zusätzlichen Zulage für die fixe Position 218,00 Euro.
(8) Das in die Funktionsbereiche B oder A aufgenommene oder wieder aufgenommene oder von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A des einzigen Stellenplanes aufgestiegene Personal mit einer Berufserfahrung von weniger als 5 Jahren, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages programmierte Zusatzstunden leistet, hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position, und zwar im folgenden Ausmaß:
- Funktionsbereich „A“ 5.400,00 Euro jährlich,
- Funktionsbereich „B“ 1.750,00 Euro jährlich.
(9) Im Falle des Aufstiegs laut Absatz 8 von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A steht dem betreffenden Personal die Zulage in dem in Absatz 8 Buchstabe a) vorgesehenen Ausmaß zu, unter Verlust jeglichen Betrages aus der ehemaligen Vergütung der programmierten Zusatzstunden einschließlich der allfälligen Zulage ad personam laut Artikel 51 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003, in geltender Fassung.
(10) Das in die Funktionsbereiche B oder A aufgenommene oder wieder aufgenommene oder von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A des einzigen Stellenplanes aufgestiegene Personal mit einer Berufserfahrung von weniger als 5 Jahren, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages keine nach Artikeln 37 und 51 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003 autorisierte programmierte Zusatzstunden leistet, hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position, und zwar im folgenden Ausmaß:
- Funktionsbereich „A“ 3.000,00 Euro jährlich,
- Funktionsbereich „B“ 1.750,00 Euro jährlich.
Die vorgenannten Beträge kommen auch für das nach Inkrafttreten dieses Vertrages aufgenommene Personal zur Anwendung.
(11) Das Personal in Mutterschaft oder Elternzeit, das eine Berufserfahrung von weniger als 5 Jahren hat und zum Zeitpunkt des Antritts der Mutterschaft oder Elternzeit, Inhaber von programmierten Zusatzstunden war, hat mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position laut Absatz 8.
(12) Das Personal in Mutterschaft oder Elternzeit, das eine Berufserfahrung von weniger als 5 Jahren hat und zum Zeitpunkt des Antritts der Mutterschaft oder Elternzeit keine programmierten Zusatzstunden leistete, hat mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position nach Absatz 10.
(13) Für das Personal in Teilzeit, das in Mutterschaft oder in Elternzeit ist, wird die ausgezahlte zusätzliche Zulage für die fixe Position bei gleicher Berechnungsgrundlage im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit bzw. zu den während der Abwesenheit wegen Mutterschaft oder Elternzeit bezogenen Erhöhungen gekürzt.
(14) Die ursprüngliche und zusätzliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausgezahlt.
(15) Durch die mit diesem Vertrag eingeführte zusätzliche Zulage für die fixe Position sind die bisher geltende Regelung der Leistung und Vergütung der programmierten Zusatzstunden laut Artikel 37 des Bereichskollektivvertrages vom 5 November 2003, in geltender Fassung, sowie die Garantieklausel laut den Artikeln 50 und 51 des genannten Vertrages überholt. Diese Zulage unterliegt nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung oder von Komponenten davon.
(16) Berufserfahrung laut den Absätzen 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11 und 12 dieses Artikels ist so zu verstehen, wie sie in Artikel 13 Absätze 4 und 5 definiert sind.