(1) Vorbehaltlich einer anderen Festlegung mit nachfolgendem Bereichsvertrag werden, zusätzlich zu den Beträgen von 2018, die für die Jahre 2020 und 2021 allfällig neu zur Verfügung gestellten Geldmittel im Ausmaß von 42 Prozent für die kollektive Prämie und im Ausmaß von 58 Prozent für die Zusatzprämie verwendet.
(2) Auf der Grundlage der tatsächlichen Geldmittel errechnet die Landesverwaltung, unter Berücksichtigung des vorhergehenden Absatzes, die kollektive Prämie und den Fonds für die Zusatzprämie für die Jahre 2020 und 2021 sowie für die Schuljahr 2019/2020 und 2020/2021, wobei auch für das Lehrpersonal ein vergleichbare ökonomische Behandlung gewährleistet wird.