(1) Der deutsche Wortlaut von Artikel 27 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Der Zuschuss beträgt 100 Prozent des Betrags laut Absatz 3 im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; er vermindert sich linear bis auf 30 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3,5.“