(1) Artikel 26 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„2. Personen mit einer Behinderung der unteren Gliedmaßen wird außerdem ein Zuschuss für den Erwerb eines eigenen behindertengerechten Fahrzeugs gewährt.“