(1) Nach Artikel 22 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 22/bis eingefügt:
„Art. 22/bis (Beitrag zur angemessenen Entschädigung für die Sachwalterschaft)
1. In Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, wird den unter Sachwalterschaft stehenden Personen ein Beitrag zur Zahlung der angemessenen Entschädigung gewährt, die das Vormundschaftsgericht dem Sachwalter oder der Sachwalterin zuspricht.
2. Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn der Sachwalter oder die Sachwalterin sämtliche folgenden Anforderungen erfüllt:
- er oder sie ist im Landesverzeichnis gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, eingetragen,
- er oder sie ist mit der unter Sachwalterschaft stehenden Person weder verheiratet noch deren zusammenlebender Partner/ Partnerin,
- zur unter Sachwalterschaft stehenden Person besteht kein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis bis zum dritten Grad,
- er oder sie ist in keinem Berufsverzeichnis der Rechts- oder Buchhaltungsberufe eingetragen bzw. übt die Tätigkeit nicht im beruflichen Rahmen aus.
3. Bei der Gewährung der in diesem Artikel genannten Leistung wird die De-facto-Familiengemeinschaft berücksichtigt. Der Faktor, der die wirtschaftliche Lage der De-facto-Familiengemeinschaft kennzeichnet, darf nicht über 1,22 liegen.
4. Es kann ein Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr gewährt werden. Im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis zu 1,22 wird die Leistung im Höchstausmaß von 100 Prozent ausgezahlt.
5. Der Beitrag wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährt; er kann jedoch auf Antrag mehrmals gewährt werden. Der Betrag wird in einmaliger Form ausgezahlt, gegen Vorlage des Aktes, mit dem das Vormundschaftsgericht die Auszahlung der angemessenen Entschädigung genehmigt hat.“