(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31, werden folgende Buchstaben m) und n) angefügt:
„m) Wiederaufnahme von behängenden Verfahren,
n) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Wert von 20.000,00 Euro.“