(1) Nach Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 24. Oktober 2013, Nr. 31, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis. Für den Abschluss von auch digital abgefassten Privaturkunden oder Verträgen in öffentlich-rechtlicher Form können die Rechtssubjekte laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) im Rahmen ihrer Vertragstätigkeit den Urkundsbeamten/die Urkundsbeamtin der Autonomen Provinz Bozen laut Artikel 6 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, heranziehen, wobei der entsprechende Antrag beim Bereich Vertragsdienst einzureichen ist.“