(1) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„1. In all jenen Fällen, in denen für die jeweilige Leistung außergewöhnliche Umstände zu bewerten sind, unterbreitet der zuständige Bedienstete seinen Entscheidungsvorschlag dem Fachbeirat laut Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, welcher über die Zuerkennung der Begünstigung entscheidet.“
(2) Artikel 8 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„7. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 30 Tage und läuft ab dem Tag des Erhalts des Gesuches.“