(1) Artikel 41 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Berechnung der Beteiligung erfolgt gemäß den in der Anlage D angegebenen Parametern. Der “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ laut Spalte „Nutzer“ der Anlage D wird ausschließlich dann angewandt, wenn der Nutzer allein die engere Familiengemeinschaft bildet.“