(1) Artikel 42/bis Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Falls aufgrund der Berechnung der Beteiligung an den Tarifen der Dienste laut den Anlagen C und D für den Nutzer oder seine Familiengemeinschaft eine unzumutbare finanzielle Belastung entsteht, kann der Fachbeirat laut Artikel 8 mit begründeter Entscheidung die obgenannte Beteiligung bis maximal zur Hälfte reduzieren.“