(1) Artikel 30 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und nach Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege ausgezahlt.“
(2) Nach Artikel 30 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„6. Die Leistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.“