(1) Der letzte Satz von Artikel 24 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„Was alternative Begleitungs- oder Transportformen betrifft, entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 über den Vorschlag der Fachkraft.“
(2) Nach Artikel 24 Absatz 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, wird folgender Absatz 15 angefügt:
„15. Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen.“