(1) Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 21 (Taschengeld)
1. Die Leistung „Taschengeld“ wird Personen oder Familien gewährt, die bei öffentlichen oder vertragsgebundenen stationären Gesundheits- oder Sozialdiensten, auch außerhalb Südtirols, untergebracht sind und nicht in der Lage sind, mit dem eigenen Einkommen oder Vermögen für ihre persönlichen Ausgaben aufzukommen. Außerdem wird die Leistung Obdachlosen gewährt, so wie diese von der für Soziales zuständigen Abteilung definiert werden.
2. Der Betrag der Leistung für die einzelnen Dienste wird auf der Grundlage des Prozentsatzes des Bedarfs, welcher von der Landesregierung jährlich gleichzeitig mit dem Grundbetrag festgelegt wird, bestimmt.
3. Die Leistung steht zu 100 Prozent Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null zu; sie vermindert sich linear bis auf null für Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich dem Koeffizient, welcher dem Prozentsatz laut Absatz 2 entspricht.
4. Im Falle von Diensten mit Sitz außerhalb Südtirols ist dem Gesuch ein entsprechendes Gutachten des zuweisenden Dienstes und des Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtung beizulegen, in dem sie sich für die Gewährung der Leistung aussprechen.
5. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und monatlich ausgezahlt. Wenn aus betreuungsspezifischen Gründen die einmalige monatliche Zahlung nicht zielführend ist, kann der Fachbeirat laut Artikel 8 beschließen, dass die Leistung in Raten ausgezahlt wird. Die Leistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.
6. Die Leistung darf jenen Personen oder Familien nicht gewährt werden, die bereits von den Trägerkörperschaften der Einrichtungen, in welchen sie aufgenommen sind, einen entsprechenden Betrag für denselben Zweck beziehen.
7. Die Leistung darf jenen Personen oder Familien nicht gewährt werden, die bereits die Leistung laut Artikel 19 beziehen.“