(1) Artikel 18 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„8. Die Anwendung des Verfahrens nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes auf der Grundlage des alleinigen Preises ist für Aufträge unter 40.000 Euro zulässig. Es werden jene Angebote automatisch ausgeschlossen, die im Sinne der von der Landesregierung festgelegten Kriterien als ungewöhnlich niedrig erachtet werden.“