(1) Artikel 39 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 39 (Stillhaltefrist)
1. Der öffentliche Auftraggeber darf den Vertrag nicht vor 35 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Zuschlagserteilung abschließen, außer es liegen triftige Gründe von besonderer Dringlichkeit vor, die es dem öffentlichen Auftraggeber nicht erlauben, den Ablauf der vorgenannten Frist abzuwarten.
2. Die Stillhaltefrist laut Absatz 1 wird in folgenden Fällen nicht angewandt: