(1) Auf Betriebsebene bildet sich der Betriebsbeirat, der aus Vertretern des Sanitätsbetriebs und Vertretern jener GO, die die meisten Eingeschriebenen auf Betriebsebene haben, zusammengesetzt ist.
(2) Um die Ausgewogenheit zu gewährleisten, setzt sich der Betriebsbeirat aus 5 Vertretern der öffentlichen Seite und 5 Vertretern ausgewählt von den auf Betriebsebene die meisten Eingeschriebenen aufweisenden GO, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, zusammen.
(3) Die zahlenmäßige Zusammensetzung für die Gewichtung der Stimmen der Gewerkschaftsvertreter wird aufgrund der getätigten Mitgliedschaften, die dem Sanitätsbetrieb von den vertragsgebundenen Ärzten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbetrages mitgeteilt wurden, erhoben. Diese werden jährlich zum Stand 1. Januar überprüft und vom Sanitätsbetrieb an die Landesabteilung Gesundheit übermittelt, welche sie innerhalb des Monats Februar dem Dienst für Vertragsabkommen mit dem staatlichen Gesundheitsdienst und den staatlichen Sekretariaten der GO mitteilt.
(4) Zu den Sitzungen des Beirats können die GO technische Berater hinzuziehen; diese haben kein Anrecht auf Entschädigung für die Anwesenheit und kein Stimmrecht.
(5) Die Zuständigkeiten und die Funktionsmodalitäten des Betriebsbeirats werden vom Landesbeirat festgelegt.