(1) Jenen Ärzten für Allgemeinmedizin, die bereits im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemals gehobene Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung oder eines gleichwertigen Titels sind oder ab dem Datum der Ablegung der Zweisprachigkeitsprüfung wird eine Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 in geltender Fassung im Ausmaß von monatlich 206,29 € zuerkannt.