In der Autonomen Provinz Bozen wird die Betreuungskontinuität (BK) gemäß GSKV und mit den Kriterien laut Absatz III desselben garantiert. In Anbetracht der objektiven Schwierigkeiten, die Vorgaben laut Absatz III des GSKV aufgrund des Mangels an Ärzten im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen, einzuhalten, angesichts des Fehlens der definitiven als auch einer temporären Rangordnung für die Übertragung der Konventionen der BK sowie der temporären Vertretungen, angesichts der Notwendigkeit, der im LGD eingeschriebenen Bevölkerung dennoch eine 24 Stunden Betreuung zu garantieren, wird die Betreuungskontinuität in der Provinz Bozen vorübergehend und bis zur vollständigen Aktivierung dessen, was von den Buchstaben A und B des Art.10 des gegenständlichen Landeszusatzvertrag vorgesehen ist, auf folgende Weise abgewickelt:
a) Betreuungskontinuität in Bozen und in den angrenzenden Gemeinden
- In den Gemeinden von Andrian, Bozen Branzoll, Eppan, Jenesien, Kaltern, in der Fraktion Kardaun (Gemeinde Karneid) Leifers, Mölten, Nals, Pfatten und Terlan gewährleistet der Gesundheitsbezirk den Dienst für die Betreuungskontinuität mit Einrichtung eines „aktiven“ ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wobei ein allumfassendes Grundentgelt von Euro 22,35 für jede abgewickelte Tätigkeitsstunde auszuzahlen ist.
- Der Dienst für Betreuungskontinuität in Form eines „aktiven“ Bereitschaftsdienstes wird gemäß Artikel 2222 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt.
- Der Gesundheitsbezirk vergibt an die Ärzte, die im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen sind freiberufliche Beauftragungen, ohne eine Abhängigkeitsbindung einzugehen. Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegenständlichen Vertrags bestehenden Aufträge mit ihrer dazugehörigen Regelung werden bis zu ihrer Fälligkeit aufrecht erhalten.
b) Betreuungskontinuität in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten
In den übrigen Sprengeln oder Einzugsgebieten wird die Betreuungskontinuität auf freiwilliger Basis von Ärzten für Allgemeinmedizin des jeweiligen Einzugsgebietes und eventuell von anderen Ärzten unter Absicherung der Abdeckung des Dienstes in der Form der Rufbereitschaft wie folgt abgewickelt:
- Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen;
- Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen
1) Die Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen wird folgenderweise abgewickelt:
- vom einzelnen vertragsgebundenen Arzt für Allgemeinmedizin für die eigenen Betreuten;
- turnusweise von den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten mit einer Höchstanzahl von 5 Ärzten
Das zustehende Entgelt beträgt:
- Euro 76,21 pro Nacht, falls der Arzt aus eigener Entscheidung den Dienst einzeln abwickelt;
- falls der Dienst turnusweise abgewickelt wird:
- Euro 139,73 (2 Ärzte);
- Euro 165,14 (3 Ärzte)
- Euro 190,54 (4 Ärzte)
- Euro 215,92 (5 Ärzte)
2) Die Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen wird folgenderweise abgewickelt:
- in jedem Sprengel oder Einzugsgebiet wird die Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen, die für die in den Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürger kostenlos ist, turnusmäßig von den dort eingeschriebenen Ärzten für Allgemeinmedizin und/oder, falls es aus objektiven Gründen schwierig ist, die Betreuungskontinuität zu organisieren, von anderen Ärzten, die ihre Bereitschaft dazu erklärt haben, abgewickelt. Die Bezahlung der Visiten, die von nicht im Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürgern angefordert werden, erfolgt gemäß der Regelung der „gelegentlichen Visiten“.
- das dem Arzt zustehende Stundenentgelt beträgt 17,33 Euro.