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1) die beiliegenden Kriterien für die Ausstattung der Sportanlagen mit einem halbautomatischen Defibrillator und das zu dessen Benutzung ermächtigte Personal zu genehmigen;
2) die Punkte 2 und 3 der Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651, über den Ankauf von halbautomatischen Defibrillatoren durch die Sportvereine zu streichen, weil die beiliegenden Kriterien diesen Aspekt neu regeln;
3) die Möglichkeit eines Landesbeitrags an die Eigentümer der Sportanlagen für den Ankauf innerhalb 3. Februar 2016 des jeweiligen Defibrillators vorzusehen, im Höchstausmaß von 50 % der Ankaufskosten und in jedem Fall nicht höher als 500 €;
4) den Punkt 7 der dem Beschluss der Landesregierung vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651, beigelegten Kriterien für die Benutzung der halbautomatischen Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses abzuändern und die Dauer der Ermächtigung von zwölf auf 24 Monate zu erhöhen.
Kriterien für die Ausstattung der Sportanlagen mit einem halbautomatischen Defibrillator und das zu dessen Benutzung ermächtigte Personal
1. Alle Südtiroler Sportanlagen, einschließlich jener der Schulen und der für die Öffentlichkeit zugänglichen, müssen mit mindestens einem halbautomatischen CE-gekennzeichneten Defibrillator ausgestattet werden. Die Pflicht der Ausstattung mit Geräten und deren Wartung obliegt dem Eigentümer der Anlage.
2. Der Defibrillator muss so positioniert werden, dass er von allen Stellen der Anlage in kürzester Zeit erreichbar ist, um die Wirksamkeit des Einsatzes zu gewährleisten.
1. Die für die Verwahrung und Instandhaltung der Sportanlagen zuständigen Personen müssen über die Ermächtigung zur Benutzung der Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses verfügen.
2. Die Profi- und Amateursportvereine müssen während der Trainings und Wettkämpfe die Anwesenheit in der Sportanlage mindestens einer Person gewährleisten, die zur Benutzung der Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses ermächtigt ist.
1. Für die Ausübung von Sporttätigkeiten mit geringer Herz-Kreislauf-Belastung sind die Verfügbarkeit eines Defibrillators und die Anwesenheit einer zu dessen Benutzung ermächtigten Person nicht erforderlich. Zu dieser Kategorie zählen Boccia (außer mit Volo-Wurf), Billard, Golf, Sportfischen an der Oberfläche, Sportjagd, Schießsport, Brettspiele und vergleichbare Sportdisziplinen.
1. Die Sporttätigkeiten, die weder in einer überdachten noch in einer nicht überdachten Anlage oder in einem abgegrenzten Areal im Freien ausgeübt werden, sondern in der freien Natur, sind von der Defibrillator-Pflicht ausgenommen; im Notfall muss umgehend die Notrufzentrale 118 oder in den Skigebieten der vom Betreiber gewährleistete Rettungsdienst verständigt werden. Zu dieser Kategorie zählen Straßenradsport, alpiner Skilauf, Skilanglauf, Naturbahnrodeln, Orientierungssport, Triathlon, Paragleiten und vergleichbare Sportdisziplinen.
1. Die Artikel 1 und 2 gelten ab dem 3. Februar 2016.
2. Die Pflichten zu Lasten der Profisportvereine gelten ab dem Datum der Genehmigung dieser Kriterien.
1. Bis die von den Profisportvereinen genutzte Sportanlage im Sinne von Artikel 1 mit mindestens einem Defibrillator ausgestattet wird, obliegt die Ausstattungspflicht dem Sportverein.