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1) die beiliegenden Kriterien für die Ausstattung der Sportanlagen mit einem halbautomatischen Defibrillator und das zu dessen Benutzung ermächtigte Personal zu genehmigen;
2) die Punkte 2 und 3 der Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651, über den Ankauf von halbautomatischen Defibrillatoren durch die Sportvereine zu streichen, weil die beiliegenden Kriterien diesen Aspekt neu regeln;
3) die Möglichkeit eines Landesbeitrags an die Eigentümer der Sportanlagen für den Ankauf innerhalb 3. Februar 2016 des jeweiligen Defibrillators vorzusehen, im Höchstausmaß von 50 % der Ankaufskosten und in jedem Fall nicht höher als 500 €;
4) den Punkt 7 der dem Beschluss der Landesregierung vom 28. Oktober 2013, Nr. 1651, beigelegten Kriterien für die Benutzung der halbautomatischen Defibrillatoren außerhalb des Krankenhauses abzuändern und die Dauer der Ermächtigung von zwölf auf 24 Monate zu erhöhen.