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Der eigene Beschluss vom 21. Jänner 2013, Nr. 99 ist durch den vorliegenden Beschluss ersetzt.
Die in der Anlage A enthaltenen Richtlinien für die Bemessung von Entschädigungen für Einschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung in Trinkwasserschutzgebieten gemäß Art. 17 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002 Nr. 8 in g.F., und gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 24. Juli 2006 Nr. 35, sind mit den angepassten Beträgen genehmigt.
Diese Beträge werden gemäß ASTAT Indizes von Oktober 2012 bis Dezember 2013 um 1,5 % erhöht.
Die Anlage A bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
Die jeweiligen, nicht gerundeten Beträge der Entschädigungen werden jedes Jahr auf Grund der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ASTAT–Indikatoren mit der Auf- oder Abrundung auf die Einheit Euro angepasst, ausgehend von den Beträgen der letzten Marktstudie.
Die nächste Änderung auf Grundlage einer Marktstudie erfolgt im Dezember 2017.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.