(1) Der Parkdirektor ist dafür verantwortlich, daß die drei für das Gebiet zuständigen Verwaltungseinrichtungen im Einklang mit den allgemeinen Richtlinien, die im Statut des Konsortiums und im Gesetz festgelegt sind, funktionell arbeiten, wobei er Anregungen zur Tätigkeit der genannten Einrichtungen gibt.
(2) Er gewährleistet, auch durch Konferenzen der für die einzelnen Gebiete zuständigen Leiter, daß die Dienste sich gegenseitig ergänzen und einheitlich arbeiten, und klärt mit den für diese Dienste Verantwortlichen alle Fragen, die sich aus der Zusammenarbeit der Dienste untereinander und zu anderen Einrichtungen ergeben.
(3) Der Direktor führt die vom Nationalparkrat getroffenen Maßnahmen durch, leitet das Personal des zentralen Verwaltungsamtes und unterschreibt die Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen in Zusammenhang mit gemeinsamen Ausgaben und Initiativen des Konsortiums.
(4) Der Parkdirektor haftet dem Nationalparkrat gegenüber im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse.
(5) Die Direktorenstelle wird für fünf Jahre durch Auftrag vergeben; dieser Auftrag kann erneuert werden.
(6) Außer den allgemeinen Voraussetzungen, die vom Nationalparkrat festgelegt werden, muß der Parkdirektor eine angemessene Kenntnis der deutschen Sprache haben, die von einer eigenen Kommission geprüft wird, welche aus vier vom Umweltministerium ernannten Fachleuten besteht, von denen zwei von der Provinz Bozen-Südtirol namhaft gemacht werden.