(1) Psychologen mit Wohnsitz in Südtirol, die ein Praktikum in einer Sozial- und Gesundheitseinrichtung Südtirols oder in einer mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtung absolvieren, um die Staatsprüfung ablegen zu können, werden monatliche Studienbeihilfen in der Höhe von 50 Prozent des tariflichen Anfangsgrundgehaltes eines Psychologen in der neunten Besoldungsstufe, ausschließlich der Zulagen, gezahlt; Voraussetzung ist, daß die Sozial- und Gesundheitseinrichtung im Sinne des Dekretes des Ministers für Universitäten und Forschung vom 13. Jänner 1992, Nr. 239, von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden ist. 2)
(2) Tierärzten mit Wohnsitz in Südtirol, die im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Ministers für öffentlichen Unterricht vom 9. September 1957 - ersetzt durch den einzigen Artikel des Dekretes desselben Ministers vom 18. Juli 1977 - ein Praktikum absolvieren, um die Staatsprüfung ablegen zu können, werden monatliche Studienbeihilfen in der Höhe von 50% des tariflichen Anfangsgrundgehaltes eines Tierarztes in der neunten Besoldungsstufe, ausschließlich der Zulagen, gezahlt.
(3) Biologen mit Wohnsitz in Südtirol, die das Praktikum gemäß Artikel 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Oktober 1982, Nr. 980, im Labor eines Krankenhauses in Südtirol, im Landeslabor für Hygiene und Prophylaxe oder beim Versuchszentrum Laimburg absolvieren, werden monatliche Studienbeihilfen in der Höhe von 50% des tariflichen Anfangsgrundgehaltes eines Biologen in der neunten Besoldungsstufe, ausschließlich der Zulagen, gezahlt.
(4) Das in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnte Praktikum wird trotz der Studienbeihilfen nicht als Arbeits- oder Dienstverhältnis angesehen; die Praktikanten sind jedoch verpflichtet, die Dienstzeiten der Psychologen, Tierärzte und Biologen im Rang eines Mitarbeiters einzuhalten.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind ab 1. Jänner 1993 anzuwenden.