(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Genossenschaften Investitionszuschüsse im Höchstausmaß von fünfundsechzig Prozent der als zulässig anerkannten Kosten für Maßnahmen laut Artikel 7 zu gewähren.
(2) Für anerkannte Kosten, deren Betrag über die in der Durchführungsverordnung festgelegte Höchstgrenze - wenigstens aber über hundert Millionen Lire - hinausgeht, können die Zuschüsse laut Absatz 1 in gleichbleibenden Jahresraten höchstens fünf Jahre lang gewährt werden; die Höhe der Zuschüsse ist so festzulegen, daß gewährleistet ist, daß der entsprechende aktuelle Wert, der nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien berechnet wird, gleich hoch wie die Zuschüsse laut Absatz 1 ist.
(3) Die Zuschüsse werden nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Maßnahmen in der von der Durchführungsverordnung festgesetzten Weise, auch was den jeweiligen Zeitpunkt betrifft, ausgezahlt.
(4) Die in Absatz 2 erwähnten Zuschüsse werden ab dem 30. Juni und 31. Dezember, der auf den Tag der entsprechenden Beschlußfassung folgt, ausgezahlt, und zwar - abgesehen von dem in Absatz 5 vorgesehenen Fall - in Jahresraten, die jeweils an dem Tag fällig sind, an welchem die erste Rate ausgezahlt wurde.
(5) Beschränkt auf die Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) kann die Landesregierung nach der Aufnahme der Arbeiten Vorschüsse im Ausmaß von höchstens fünfzig Prozent der gewährten Zuschüsse und bis zu zwei Jahresraten der Zuschüsse laut Absatz 2 auszahlen.
(6) Die Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, wenn sich herausstellt, daß die effektiven Kosten nicht so hoch waren wie die anerkannten.