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In vigore al: 20/11/2014

d) LANDESGESETZ vom 7. August 1986, Nr. 241)
Teilfinanzierung der von den Gemeinden und Gemeindenverbänden bei der Darlehens- und Depositenkasse aufgenommenen Darlehen und Änderung von Landesgesetzen auf dem Sachgebiet der Lokalfinanzen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. August 1986, Nr. 35.

Art. 2/bis

(1) Falls es den Gemeinden, Gemeindeverbänden und ihren Betrieben erlaubt ist, anstatt bei der Darlehens- und Depositenkasse bei anderen Körperschaften Darlehen aufzunehmen, so werden dafür die Zuschüsse des Landes Südtirol im Sinne der Artikel 1 und 2 gewährt. 8)

8)

Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 27. August 1991, Nr. 25.