(1) Um öffentliche Bauarbeiten zu fördern, beteiligt sich das Land Südtirol ab dem Jahre 1987 an der Tilgung der von den Gemeinden, Gemeindenverbänden oder deren Betrieben im Jahre 1986 bei der Darlehens- und Depositenkasse aufgenommenen Darlehen. Die genannte Finanzierung gilt auch für die Tilgung der Darlehen, für welche die Darlehens- und Depositenkasse innerhalb des Jahres 1986 die grundsätzliche Zusage erteilt hat.
(2) Die Zuerkennung der Zuschüsse im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach den Modalitäten und innerhalb der mit der Vereinbarung gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, vorgesehenen Ansätze. Diese jährliche Vereinbarung setzt die begünstigten Körperschaften, die finanzierbaren Vorhaben, die Höhe der Begünstigungen sowie die zeitliche Anwendbarkeit fest. 2)
(2/bis) Bei Bauvorhaben, welche mit Darlehen im Sinne der Regionalgesetze vom 9. Februar 1991, Nr. 3, und vom 28. November 1993, Nr. 21, finanziert werden, können die darlehennehmenden Körperschaften die Ausführung der Arbeiten an andere Körperschaften mit den Modalitäten gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, übertragen. 3)
(3) Ab dem Jahresprogramm 1993 kann die Landesregierung für Gemeinden, welche in den Genuß des Ausgleichsfonds gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, kommen und zudem als strukturschwach im Sinne des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, gelten, beim Bau von Kanalisierungen und Wasserleitungen die volle Amortisation zu Lasten dieses Gesetzes für die Darlehen gemäß Regionalgesetz vom 9. Februar 1991, Nr. 3, übernehmen. Diese Finanzierung kann nur nach dem Nachweis der Ausschöpfung des Fonds der Darlehens- und Depositenkasse gewährt werden.4)
(3/bis) 5)
(3/ter) 5)
(3/quater) 5)
(3/quinquies) Die Gemeinde darf kein neues Darlehen aufnehmen, wenn der jährliche Amortisationsanteil für Zinsen und Kapital mit dem Anteil der bereits aufgenommenen Darlehen jeder Art einen Betrag darstellt, der höher ist als ein Drittel der laufenden Einnahmen, berechnet auf den Durchschnitt der in den letzten drei Jahren festgestellten Einnahmen. Unberührt bleiben die Möglichkeiten der Aufnahme von in Sondergesetzen geregelten Darlehen. 6)