(1) Private, die Eigentümer, Besitzer oder Verwahrer von Archiven sind, in denen sich mehr als 70 Jahre alte Dokumente von geschichtlicher Bedeutung befinden, haben die Pflicht, dem zuständigen Landesamt die Existenz der Archive und Dokumente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen bzw. innerhalb von 90 Tagen, wenn diese Dokumente nach der Verabschiedung dieses Gesetzes erworben worden sind.
(2) Das vorgenannte Amt stellt von Amts wegen die Existenz von Archiven und einzelnen Dokumenten, deren Eigentümer, Besitzer oder Verwahrer Private sind, fest und gibt an, daß sie von besonderer geschichtlicher Bedeutung sein könnten. Dieser Absatz ist auch auf jüngere Archive und Dokumente anzuwenden.
(3) Wer Handel mit Dokumenten betreibt oder Inhaber einer Verkaufsstelle von Dokumenten ist, hat die Pflicht, das Verzeichnis der Dokumente, die zum Verkauf angeboten werden, dem zuständigen Landesamt zu übermitteln.
(4) Die Urkundspersonen, welche den Verkauf von beweglichen Sachen vornehmen, haben gegebenenfalls die Pflicht, dem zuständigen Landesamt mitzuteilen, daß sich unter den Gütern, die zu veräußern sind, Dokumente befinden.
(5) Innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Mitteilung im Sinne der Absätze 3 und 4 dieses Artikels teilt der zuständige Amtsdirektor denen, die eine Meldung gemacht haben, seine Maßnahmen mit. Äußert sich das genannte Amt nicht, so gilt dies als Verkaufsgenehmigung.