Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 20. August 1985, Nr. 37.
Omissis.
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.
(1) Das Land übernimmt für die von den Gemeinden im Jahre 1984 im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1983, Nr. 32, aufgenommenen Darlehen die gesamte Tilgungsrate. Die damit verbundene Ausgabe geht zu Lasten des Kapitels 91015 im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1985, das die nötige Verfügbarkeit aufweist.
(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt, ab dem laufenden Jahr Zinsbeiträge an die Gemeinden zu gewähren, welche Darlehen aus dem "Fonds für den Ankauf von unbeweglichen Gütern", das bei einem oder mehreren örtlichen Bankinstituten von seiten des Konsortiums der Gemeinden der Provinz Bozen für das Wassereinzugsgebiet der Etsch errichtet wird, aufnehmen.
(2) Das Darlehen wird von den Gemeinden ausschließlich für folgende Ankäufe benutzt:
(3) Das einzelne Darlehen kann eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren haben. Die Bankzinsen gehen nach dem fünften Jahr zur Gänze zu Lasten der Gemeinde. Im ersten Jahr gehen die gesamten Bankzinsen zu Lasten des Landes; im zweiten Jahr beteiligt sich die Gemeinde an der Zahlung der Zinsen im Ausmaß von einem Fünftel, im dritten Jahr im Ausmaß von zwei Fünfteln, im vierten Jahr im Ausmaß von drei Fünfteln und im fünften Jahr im Ausmaß von vier Fünfteln. Die Anteile für die Tilgung des Kapitals gehen zu Lasten der Gemeinde. 5)
(4) Die Maßnahme des Landes ist auf einem Gesamtbetrag der gewährten Darlehen bis zu 20 Milliarden Lire begrenzt.
(5)(6) 2)
Buchstabe b) wurde ergänzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.