(1) Die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsdienste laut Artikel 1 dieses Gesetzes müssen die Bestimmungen laut Titel II des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753 einhalten; bei Übertretung derselben werden, sofern in diesem Artikel nicht eigens geregelt, die dort vorgesehenen Verwaltungsstrafen, erhöht um 300 Prozent, verhängt.
(2) Fahrgäste, die gegen die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher verstoßen, unterliegen der im Landesgesetz vom 3. Juli 2006, Nr. 6, vorgesehenen Geldbuße.
(3) Wenn ein Fahrgast der öffentlichen Verkehrsdienste durch sein Verhalten die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Dienstes sowie die Unverletzlichkeit der anderen Fahrgäste beeinträchtigt, haben die Aufsichtsbeamten laut Absatz 9 und der Fahrer des Fahrzeugs das Recht, unangefochten und nach eigenem Ermessen, den Fahrausweis einzuziehen und, wenn es sich um einen persönlichen Fahrausweis handelt, die Fortsetzung der Fahrt in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu verwehren oder zu unterbrechen.
(4) Die Fahrgäste der öffentlichen Nahverkehrsdienste müssen einen gültigen Fahrschein erwerben, der zu entwerten, während der gesamten Fahrt und bis zur Haltestelle des Ausstieges aufzubewahren und auf Aufforderung des Aufsichtspersonals vorzuweisen ist.
(5) Fahrgäste, die die öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein benutzen, müssen den Fahrpreis für den Einzelfahrschein bezahlen und unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 30 Euro bis 240 Euro.
(6) Fahrgäste, die die öffentlichen Verkehrsmittel mit einem abgetretenen oder gefälschten Fahrschein benutzen, und Fahrgäste, die einen Fahrschein weitergeben und dabei ertappt werden, müssen den Fahrpreis für den Einzelfahrschein bezahlen und unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 60 Euro bis 400 Euro. Die Feststellung der Fälschung eines Fahrscheins bringt auf jeden Fall den Entzug des Fahrscheins durch den diensthabenden Beamten mit sich.
(7) Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 5 wird auf 10 Euro herabgesetzt, sofern:
- der Fahrgast, der zwar im Besitze eines gültigen persönlichen Fahrausweises ist, diesen Fahrausweis bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aber nicht mit sich führt, innerhalb von 5 Tagen ab dem Ereignis dem betreffenden Verkehrsbetrieb den Besitz des Fahrausweises nachweist und zugleich den geschuldeten Betrag, nach den vom Betrieb festgelegten Modalitäten, bezahlt;
- der Fahrgast, der im Besitze eines gültigen persönlichen Fahrausweises ist und einen öffentlichen Verkehrsdienst benutzt, ohne den eventuell vorgeschriebenen gültigen Personalausweis vorzuweisen, innerhalb von 5 Tagen ab dem Ereignis dem betreffenden Verkehrsbetrieb seine Identität nachweist und zugleich den geschuldeten Betrag, nach den vom Betrieb festgelegten Modalitäten, bezahlt.
(8) In den in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Fällen kann der Fahrgast im Moment der Beanstandung auf jeden Fall seine Position regeln, indem er unverzüglich den Fahrpreis für den Einzelfahrschein und die Verwaltungsstrafe im Mindestausmaß bezahlt; Fahrgäste, die ihre Position nicht regeln, müssen, sofern volljährig, vom Fahrzeug aussteigen.
(9) Die Feststellung der Übertretung, die unmittelbare Vorhaltung sowie die unmittelbare Einhebung der Verwaltungsstrafe obliegt den von den Verkehrsbetrieben formell dazu beauftragten Angestellten sowie vom zuständigen Landesrat ermächtigten Landesbediensteten. Für die Gesetzlichkeit der Vorhaltung muss das genannte Personal gesetzlich vereidigt sein.
(10) Erfolgt die Zahlung nicht gemäß den Absätzen 7 und 8, leitet die vom Konzessionsunternehmen beauftragte Aufsichtsperson, welche die Übertretung festgestellt und vorgehalten hat, das Übertretungsprotokoll an den gesetzlichen Vertreter des eigenen Konzessionsunternehmens weiter, der für die Ausstellung des Bußgeldbescheides zuständig ist.
(11) Zum Zwecke der Bekanntmachung der Bestimmungen dieses Artikels an die Benützer sind die Verkehrsbetriebe angehalten, deren Inhalt gut sichtbar öffentlich auszuhängen.
(12) Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen stehen den Verkehrsbetrieben zu und werden für die Verbesserung der Kontrolltätigkeit, des Dienstes am Kunden und der Information über die Dienstleistungen und Verkaufsstellen eingesetzt, und zwar gemäß einem Programm, das von den Verkehrsbetrieben jährlich vorgelegt und vom Landesrat für Mobilität genehmigt werden muss.
(13) Das Ausmaß der in diesem Artikel vorgesehenen Geldbußen kann von der Landesregierung jährlich an die geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angepasst werden. 48)