Kundgemacht im A.Bl. vom 30. August 1983, Nr. 44.
(1) Die Gemeinden sind befugt, kurzfristige Darlehen bei anderen Kreditanstalten als bei der Darlehens- und Depositenkasse aufzunehmen; diese Darlehen dürfen den Betrag, der den Gemeinden im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes für Investitionen zugewiesen wird, nicht überschreiten; die Rückzahlung wird durch den Beschluß des Landesausschusses über die Zuweisung sichergestellt.
(2) Was die Tilgung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Darlehen angeht, kann das Land die entsprechenden Zuschüsse direkt zugunsten der Anstalten liquidieren, die das Darlehen gegeben haben.