Kundgemacht im A.Bl. vom 30. August 1983, Nr. 44.
(1) In den Plänen, die für die Ausführung öffentlicher Bauarbeiten genehmigt werden, muß die gesamte Deckung der Kosten für die Arbeiten aufgezeigt sein, auch wenn diese in Abschnitten oder Baulosen erfolgt. Die finanzielle Deckung im entsprechenden Haushaltsplan muß für den Abschnitt oder das Baulos, für welche die Arbeit vergeben wird, gewährleistet sein.
(2) Wird der Betrag mit Änderungs- oder Zusatzplänen zu Plänen, die nach dem 1. Jänner 1983 genehmigt worden sind, neu festgesetzt, so darf er höchstens 20% mehr ausmachen als der im ursprünglichen Plan vorgesehene Betrag; dies gilt nicht, wenn es sich um eine Preisrevision oder -angleichung handelt.